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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Da es sich bei den Daten, die zur Beurteilung der Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben erforderlich sind, in der Regel (auch) um solche handelt, die nur dem bestehenden Konzessionsinhaber bekannt sind, enthält § 14 Abs 3 KflG 1999 eine Mitwirkungsverpflichtung des bestehenden Konzessionsinhabers, der, sofern er einen die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden Einnahmenausfall behauptet, der Aufsichtsbehörde jene zum Teil nur ihm bekannten Daten zu liefern hat, anhand derer die Behörde in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, wie sich der Einnahmenausfall auf die wirtschaftliche Betriebsführung seiner Linie auswirken wird.Da es sich bei den Daten, die zur Beurteilung der Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben erforderlich sind, in der Regel (auch) um solche handelt, die nur dem bestehenden Konzessionsinhaber bekannt sind, enthält Paragraph 14, Absatz 3, KflG 1999 eine Mitwirkungsverpflichtung des bestehenden Konzessionsinhabers, der, sofern er einen die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden Einnahmenausfall behauptet, der Aufsichtsbehörde jene zum Teil nur ihm bekannten Daten zu liefern hat, anhand derer die Behörde in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, wie sich der Einnahmenausfall auf die wirtschaftliche Betriebsführung seiner Linie auswirken wird.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008030090.X03Im RIS seit
15.04.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013