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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/03/0096 E 12. September 2006 RS 1 Hier: nur erster SatzStammrechtssatz
Bei der gemäß § 7 Abs 1 Z 4 lit b KflG von der Behörde vorzunehmenden Beurteilung, ob der beantragte Kraftfahrlinienverkehr die Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die Verkehrsunternehmen, in deren Verkehrsbereich die beantragte Linie ganz oder teilweise fällt, zu gefährden geeignet ist, handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die auf Grund ausreichender Sachverhaltsermittlungen zu treffen ist. Dazu bedarf es nicht nur der Feststellung, welche Einnahmen auf der bestehenden Linie tatsächlich erzielt werden, sondern insbesondere auch konkreter Feststellungen dazu, welche Einnahmen für eine wirtschaftliche Betriebsführung der bestehenden Linie erforderlich sind (vgl zu den jedenfalls notwendigen Feststellungen das hg Erkenntnis vom 8. September 2004, Zl 2002/03/0242). Soweit dazu Daten erforderlich sind, die (jedenfalls zum Teil) nur dem betroffenen Kraftfahrlinienunternehmen bekannt sind, sind diese der Behörde vom Kraftfahrlinienunternehmen im Rahmen der besonderen Mitwirkungspflicht nach § 14 Abs 3 KflG zu liefern.Bei der gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, KflG von der Behörde vorzunehmenden Beurteilung, ob der beantragte Kraftfahrlinienverkehr die Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die Verkehrsunternehmen, in deren Verkehrsbereich die beantragte Linie ganz oder teilweise fällt, zu gefährden geeignet ist, handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die auf Grund ausreichender Sachverhaltsermittlungen zu treffen ist. Dazu bedarf es nicht nur der Feststellung, welche Einnahmen auf der bestehenden Linie tatsächlich erzielt werden, sondern insbesondere auch konkreter Feststellungen dazu, welche Einnahmen für eine wirtschaftliche Betriebsführung der bestehenden Linie erforderlich sind vergleiche zu den jedenfalls notwendigen Feststellungen das hg Erkenntnis vom 8. September 2004, Zl 2002/03/0242). Soweit dazu Daten erforderlich sind, die (jedenfalls zum Teil) nur dem betroffenen Kraftfahrlinienunternehmen bekannt sind, sind diese der Behörde vom Kraftfahrlinienunternehmen im Rahmen der besonderen Mitwirkungspflicht nach Paragraph 14, Absatz 3, KflG zu liefern.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008030090.X02Im RIS seit
15.04.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013