RS Vwgh 2009/3/25 2008/03/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 2003 §41;
TKG 2003 §42 Abs2;
TKG 2003 §42;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass sich die erstbeschwerdeführende Partei im vorliegenden Fall zu Recht gegen die vom Amtsachverständigen bei der Berechnung des WACC herangezogenen Wertes für das nichtdiversifizierbare Risiko (Beta) wendet. Weder aus den Akten des Verwaltungsverfahrens noch aus dem Bescheid lässt sich erkennen, dass bzw wie die konkrete Herleitung des spezifischen Betas näher geprüft worden wäre; auch die Methodik der Berechnung des Betas (vgl dazu etwa die Ausführungen in dem von der Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ERG) veröffentlichten Dokument "Principles of Implementation and Best Practice for WACC calculation",Ausführungen dazu, dass sich die erstbeschwerdeführende Partei im vorliegenden Fall zu Recht gegen die vom Amtsachverständigen bei der Berechnung des WACC herangezogenen Wertes für das nichtdiversifizierbare Risiko (Beta) wendet. Weder aus den Akten des Verwaltungsverfahrens noch aus dem Bescheid lässt sich erkennen, dass bzw wie die konkrete Herleitung des spezifischen Betas näher geprüft worden wäre; auch die Methodik der Berechnung des Betas vergleiche dazu etwa die Ausführungen in dem von der Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ERG) veröffentlichten Dokument "Principles of Implementation and Best Practice for WACC calculation",

http://erg.ec.europa.eu/doc/publications/erg_07_05_pib_s_on_wacc.pdf) ist weder im Gutachten der Amtssachverständigen noch im Bescheid nachvollziehbar dargelegt. Der Hinweis, dass ein Beta von über 1 "auch" im Hinblick auf die Unsicherheit in Bezug auf zukünftig angewendete Technologien gerechtfertigt erscheine, kann die angesichts der im Verwaltungsverfahren konkret erhobenen Einwendungen der erstbeschwerdeführenden Partei erforderliche konkrete Auseinandersetzung mit den von der zweitbeschwerdeführenden Partei übermittelten Werten nicht ersetzen. Der Bescheid erweist sich daher im Hinblick auf den bei der Entgeltfestlegung für die Miete der Teilnehmeranschlussleitung herangezogenen WACC (hinsichtlich des dabei berücksichtigten Betas) als nicht ausreichend begründet.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008030021.X04

Im RIS seit

13.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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