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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32002L0058 Datenschutz-RL Art13 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/03/0009Rechtssatz
Nach der Bestimmung des § 107 Abs 3 Z 3 TKG 2003 reicht es nicht aus, dass lediglich in den jeweiligen Werbezusendungen die Möglichkeit zur Abbestellung weiterer Zusendungen vorgesehen ist, sondern es ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut die Ablehnung der Nutzung der elektronischen Kontaktinformation schon "bei deren Erhebung" zu ermöglichen (vgl dazu auch Erwägungsgrund 41 zur Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation 2002/58/EG, deren Art 13 Abs 2 durch § 107 Abs 3 TKG 2003 umgesetzt wird: "Nach der Bestimmung des Paragraph 107, Absatz 3, Ziffer 3, TKG 2003 reicht es nicht aus, dass lediglich in den jeweiligen Werbezusendungen die Möglichkeit zur Abbestellung weiterer Zusendungen vorgesehen ist, sondern es ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut die Ablehnung der Nutzung der elektronischen Kontaktinformation schon "bei deren Erhebung" zu ermöglichen vergleiche dazu auch Erwägungsgrund 41 zur Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation 2002/58/EG, deren Artikel 13, Absatz 2, durch Paragraph 107, Absatz 3, TKG 2003 umgesetzt wird: "
Bei der Erlangung der Kontaktinformationen sollte der Kunde über deren weitere Nutzung zum Zweck der Direktwerbung klar und eindeutig unterrichtet werden und die Möglichkeit erhalten, diese Verwendung abzulehnen.").
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008030008.X02Im RIS seit
19.04.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013