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L37351 Jagdabgabe BurgenlandNorm
AVG §18 Abs1;Rechtssatz
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 32 Abs 3 Bgld JagdG 2004 obliegt die Aufgabe, an Stelle eines - zum Beispiel durch Verzicht - ausgeschiedenen Mitgliedes des Jagdausschusses aus der Reihe der Ersatzmitglieder ein Mitglied zu berufen, der Bezirksverwaltungsbehörde, auch wenn diese dabei an den Vorschlag der oder des Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe, der das ausgeschiedene Mitglied angehörte, gebunden ist. Es reicht damit nicht aus, dass die Zustellungsbevollmächtigte der wahlwerbenden Gruppe gegenüber dem Bürgermeister ein Ersatzmitglied namhaft macht und dieser bei der Einladung zur ersten Sitzung des Jagdausschusses das namhaft gemachte Ersatzmitglied einlädt. Auch wenn das Bgld JagdG 2004 für die Bestellung eines Ersatzmitgliedes zum neuen Mitglied des Jagdausschusses kein Formerfordernis festlegt, bedarf es zur Vornahme der Bestellung jedenfalls eines behördliche Handelns, das auch im Akt zu dokumentieren ist (vgl § 18 Abs 2 AVG in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung BGBl I 2004/10 bzw nunmehr § 18 Abs 1 AVG).Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 32, Absatz 3, Bgld JagdG 2004 obliegt die Aufgabe, an Stelle eines - zum Beispiel durch Verzicht - ausgeschiedenen Mitgliedes des Jagdausschusses aus der Reihe der Ersatzmitglieder ein Mitglied zu berufen, der Bezirksverwaltungsbehörde, auch wenn diese dabei an den Vorschlag der oder des Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe, der das ausgeschiedene Mitglied angehörte, gebunden ist. Es reicht damit nicht aus, dass die Zustellungsbevollmächtigte der wahlwerbenden Gruppe gegenüber dem Bürgermeister ein Ersatzmitglied namhaft macht und dieser bei der Einladung zur ersten Sitzung des Jagdausschusses das namhaft gemachte Ersatzmitglied einlädt. Auch wenn das Bgld JagdG 2004 für die Bestellung eines Ersatzmitgliedes zum neuen Mitglied des Jagdausschusses kein Formerfordernis festlegt, bedarf es zur Vornahme der Bestellung jedenfalls eines behördliche Handelns, das auch im Akt zu dokumentieren ist vergleiche Paragraph 18, Absatz 2, AVG in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung BGBl römisch eins 2004/10 bzw nunmehr Paragraph 18, Absatz eins, AVG).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007030063.X01Im RIS seit
15.04.2009Zuletzt aktualisiert am
15.05.2009