TE Vwgh Beschluss 1992/6/16 AW 92/16/0011

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Veröffentlicht am 16.06.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

FinStrG §175 Abs6;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H in W vertreten durch Dr. I, Rechtsanwältin in W, der gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat IV) vom 7. November 1991, GZ. GA 14-1/J-77/1/91, betreffend Bestrafung wegen Finanzvergehens, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Zur Begründung des Antrages bringt der Beschwerdeführer vor, zwingende öffentliche Interessen stünden der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Die Zahlung der verhängten Geldstrafe sei dem Beschwerdeführer nicht möglich, es käme nur die Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe in Betracht.

Die Vollziehung der Geldstrafe bedroht den Antragsteller nicht, behauptet dieser doch selbst, die Geldstrafe nicht bezahlen zu können, sodaß die Voraussetzungen für die Vollziehung der Ersatzfreiheitsstrafe vorlägen. Infolge Uneinbringlichkeit der Geldstrafe kann mit deren Vollzug kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sein (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dritte Auflage, Seite 292; B 2. Jänner 1991, AW 90/02/0032).

Aus dem Vollzug der über den Beschwerdeführer verhängten Ersatzfreiheitsstrafe droht ihm aber im Hinblick auf § 175 Abs. 6 FinStrG kein unverhältnismäßiger Nachteil, solange nicht Fluchtgefahr besteht. Eine solche wird von dem Antragsteller nicht behauptet (vgl. hg. Beschluß vom 29. September 1981, Zl. 81/14/0095).

Der Antrag war daher abzuweisen.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:AW1992160011.A00

Im RIS seit

16.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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