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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/09/0106 E 19. Februar 1993 RS 12 hier: ohne den ersten SatzStammrechtssatz
Auf die Geltendmachung (Antrag nach § 73 Abs 2 AVG bzw Beschwerde nach Art 132 B-VG iVm § 27 VwGG) des Rechtes auf Entscheidung über einen bisher nicht erledigten Verfahrensteilgegenstand wirkt sich (auch ein bescheidförmig verfügter) Entscheidungsvorbehalt - anders als zB die Verfahrensaussetzung nach § 38 AVG - überhaupt nicht aus. Ein selbständiges davon unabhängig bestehendes subjektives Recht, daß auch im Fall der Trennbarkeit über die gesamte in Verhandlung stehende Angelegenheit unter einem zu entscheiden ist, läßt sich aus § 59 Abs 1 AVG nicht ableiten.Auf die Geltendmachung (Antrag nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG bzw Beschwerde nach Artikel 132, B-VG in Verbindung mit Paragraph 27, VwGG) des Rechtes auf Entscheidung über einen bisher nicht erledigten Verfahrensteilgegenstand wirkt sich (auch ein bescheidförmig verfügter) Entscheidungsvorbehalt - anders als zB die Verfahrensaussetzung nach Paragraph 38, AVG - überhaupt nicht aus. Ein selbständiges davon unabhängig bestehendes subjektives Recht, daß auch im Fall der Trennbarkeit über die gesamte in Verhandlung stehende Angelegenheit unter einem zu entscheiden ist, läßt sich aus Paragraph 59, Absatz eins, AVG nicht ableiten.
Das Wort "kann" im zweiten Satz des § 59 Abs 1 AVG enthält daher lediglich eine Ermächtigung an die Behörde, indiziert aber keine Ermessensentscheidung.Das Wort "kann" im zweiten Satz des Paragraph 59, Absatz eins, AVG enthält daher lediglich eine Ermächtigung an die Behörde, indiziert aber keine Ermessensentscheidung.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006030015.X01Im RIS seit
24.04.2009Zuletzt aktualisiert am
15.05.2009