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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ALSAG 1989 §10;Rechtssatz
Über Berufungen gegen Bescheide einer Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in Angelegenheiten nach § 10 ALSAG 1989 der Landeshauptmann, gegen dessen Entscheidung eine weitere Berufung nicht zulässig ist (Art. 103 Abs. 4 B-VG). Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde iSd § 73 Abs. 2 AVG gegenüber dem Landeshauptmann ist in Angelegenheiten nach § 10 ALSAG 1989 (vgl. § 24 Abs. 1 und 2 legcit) der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Gegen eine Untätigkeit des Landeshauptmannes als Berufungsbehörde in Angelegenheiten nach § 10 ALSAG 1989 ist daher eine Säumnisbeschwerde an den VwGH unzulässig; vielmehr muss vorher ein Devolutionsantrag an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gestellt werden.Über Berufungen gegen Bescheide einer Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in Angelegenheiten nach Paragraph 10, ALSAG 1989 der Landeshauptmann, gegen dessen Entscheidung eine weitere Berufung nicht zulässig ist (Artikel 103, Absatz 4, B-VG). Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde iSd Paragraph 73, Absatz 2, AVG gegenüber dem Landeshauptmann ist in Angelegenheiten nach Paragraph 10, ALSAG 1989 vergleiche Paragraph 24, Absatz eins und 2 legcit) der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Gegen eine Untätigkeit des Landeshauptmannes als Berufungsbehörde in Angelegenheiten nach Paragraph 10, ALSAG 1989 ist daher eine Säumnisbeschwerde an den VwGH unzulässig; vielmehr muss vorher ein Devolutionsantrag an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gestellt werden.
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Besondere Rechtsgebiete Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009070053.X02Im RIS seit
24.07.2009Zuletzt aktualisiert am
08.07.2010