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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/17/0417 B 25. Juni 1996 RS 1Stammrechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VwGH gilt eine Beschwerde dann, wenn ein Bf dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht nachkommt, sondern vor Ablauf der Frist einen Verlängerungsantrag stellt, gem § 34 Abs 2 VwGG als zurückgezogen, wenn der Fristverlängerungsantrag mit Berichterverfügung abgewiesen wird (Hinweis: B 8.7.1988, 88/18/0084). Dies muß umsomehr für jene Fälle gelten, in denen der Fristverlängerungsantrag aus formellen Gründen (der Fristverlängerungsantrag wurde erst nach Ablauf der Mängelbehebungsfrist gestellt) zurückgewiesen werden mußte.Nach der Rechtsprechung des VwGH gilt eine Beschwerde dann, wenn ein Bf dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht nachkommt, sondern vor Ablauf der Frist einen Verlängerungsantrag stellt, gem Paragraph 34, Absatz 2, VwGG als zurückgezogen, wenn der Fristverlängerungsantrag mit Berichterverfügung abgewiesen wird (Hinweis: B 8.7.1988, 88/18/0084). Dies muß umsomehr für jene Fälle gelten, in denen der Fristverlängerungsantrag aus formellen Gründen (der Fristverlängerungsantrag wurde erst nach Ablauf der Mängelbehebungsfrist gestellt) zurückgewiesen werden mußte.
Schlagworte
Frist Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Frist Zurückziehung MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008070212.X01Im RIS seit
24.07.2009Zuletzt aktualisiert am
27.07.2009