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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Dem VwGH ist es verwehrt, einen Kostenbescheid gemäß § 11 Abs 1 VVG nur teilweise aufzuheben, sodass ein Begründungsmangel in Bezug auf einen (geringen) Teil der Rechnungsposten dazu führt, dass der gesamte Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben ist.Dem VwGH ist es verwehrt, einen Kostenbescheid gemäß Paragraph 11, Absatz eins, VVG nur teilweise aufzuheben, sodass ein Begründungsmangel in Bezug auf einen (geringen) Teil der Rechnungsposten dazu führt, dass der gesamte Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben ist.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008070124.X05Im RIS seit
24.04.2009Zuletzt aktualisiert am
27.07.2009