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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VVG §11;Rechtssatz
Der Verpflichtete hat das Recht, nicht zur Kostentragung für Arbeiten oder Leistungen herangezogen zu werden, die unbegründeterweise über die Leistung hinausgehen, die von ihm zu erbringen gewesen wäre.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008070124.X04Im RIS seit
24.04.2009Zuletzt aktualisiert am
27.07.2009