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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/07/0055 E 18. März 1994 RS 4Stammrechtssatz
Die aus § 4 Abs 1 VVG iVm § 11 Abs 1 VVG auf dem Verpflichteten des Titelbescheides lastende Pflicht zum Kostenersatz der angeordneten Ersatzvornahme kann zufolge Rechtskraft der zugrundeliegenden Vollstreckungsverfügungen in der Anfechtung des Kostenfestsetzungsbescheides nicht mehr mit Argumenten bekämpft werden, die die Berechtigung der Ersatzvornahme in Frage stellen.Die aus Paragraph 4, Absatz eins, VVG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, VVG auf dem Verpflichteten des Titelbescheides lastende Pflicht zum Kostenersatz der angeordneten Ersatzvornahme kann zufolge Rechtskraft der zugrundeliegenden Vollstreckungsverfügungen in der Anfechtung des Kostenfestsetzungsbescheides nicht mehr mit Argumenten bekämpft werden, die die Berechtigung der Ersatzvornahme in Frage stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008070124.X01Im RIS seit
24.04.2009Zuletzt aktualisiert am
27.07.2009