RS Vwgh 2009/3/26 2008/07/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/07/0055 E 18. März 1994 RS 4

Stammrechtssatz

Die aus § 4 Abs 1 VVG iVm § 11 Abs 1 VVG auf dem Verpflichteten des Titelbescheides lastende Pflicht zum Kostenersatz der angeordneten Ersatzvornahme kann zufolge Rechtskraft der zugrundeliegenden Vollstreckungsverfügungen in der Anfechtung des Kostenfestsetzungsbescheides nicht mehr mit Argumenten bekämpft werden, die die Berechtigung der Ersatzvornahme in Frage stellen.Die aus Paragraph 4, Absatz eins, VVG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, VVG auf dem Verpflichteten des Titelbescheides lastende Pflicht zum Kostenersatz der angeordneten Ersatzvornahme kann zufolge Rechtskraft der zugrundeliegenden Vollstreckungsverfügungen in der Anfechtung des Kostenfestsetzungsbescheides nicht mehr mit Argumenten bekämpft werden, die die Berechtigung der Ersatzvornahme in Frage stellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008070124.X01

Im RIS seit

24.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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