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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §22;Rechtssatz
Auf Grund eines Wasserrechtes - sei es eines gebundenen oder eines persönlichen - kann die Anlage, für die das Wasserrecht dient, auch von einem anderen als dem Inhaber der wasserrechtlichen Bewilligung betrieben werden. Wasserrechtsinhaber bleibt allerdings immer derjenige, dem es verliehen wurde bzw. der Inhaber der Liegenschaft oder Anlage ist, mit der dieses Recht verbunden ist (Hinweis E 7. Dezember 1973, 1229/73, VwSlg. 8516 A/1973; E 28. Juli 1994, 92/07/0154).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007070127.X06Im RIS seit
11.08.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013