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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KO §1;Rechtssatz
Das WRG 1959 kennt neben dinglich gebundenen Wasserrechten auch persönlich gebundene (§ 22 WRG 1959). Der Begriff des persönlich gebundenen Wasserrechtes iSd § 22 WRG 1959 ist nicht gleichzusetzen mit einem "höchstpersönlichen" Recht im insolvenzrechtlichen Sinn. Bei einem Wasserrecht handelt es sich auch dann nicht um ein solches "höchstpersönliches" Recht, wenn das Wasserrecht nicht mit einer Liegenschaft und Anlage verbunden, sondern auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt ist. Ein Wasserrecht vermittelt nämlich nicht eine ausschließlich persönliche Beziehung zwischen Behörde und Wasserrechtsinhaber, sondern ist immer - auch im Falle eines persönlich gebundenen Rechtes - mit einer Anlage insofern untrennbar verknüpft, als es zu deren Betrieb dient und unter Bezugnahme auf die Gegebenheiten einer konkreten Anlage und nicht unter Bedachtnahme auf die Person des Wasserberechtigten erteilt wird. Dass ein Wasserrecht, gleichgültig ob es sich um ein persönlich oder dinglich gebundenes handelt, kein "höchstpersönliches" Recht im Sinne insolvenzrechtlicher Vorschriften ist, welches der Exekution entzogen ist, ergibt sich daraus, dass es einer Verwertung zugänglich ist. Der Unterschied zwischen einem dinglichen Wasserbenutzungsrecht und einem persönlichen Wasserbenutzungsrecht besteht in dem für den Beschwerdefall wesentlichen Zusammenhang lediglich darin, dass das persönliche Wasserrecht mit dem Ableben des Wasserberechtigten bzw. bei juristischen Personen mit deren Untergang endet. Selbst wenn ein persönlich gebundenes Wasserrecht vorliegt, ist die Zuständigkeit des Masseverwalters gegeben.Das WRG 1959 kennt neben dinglich gebundenen Wasserrechten auch persönlich gebundene (Paragraph 22, WRG 1959). Der Begriff des persönlich gebundenen Wasserrechtes iSd Paragraph 22, WRG 1959 ist nicht gleichzusetzen mit einem "höchstpersönlichen" Recht im insolvenzrechtlichen Sinn. Bei einem Wasserrecht handelt es sich auch dann nicht um ein solches "höchstpersönliches" Recht, wenn das Wasserrecht nicht mit einer Liegenschaft und Anlage verbunden, sondern auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt ist. Ein Wasserrecht vermittelt nämlich nicht eine ausschließlich persönliche Beziehung zwischen Behörde und Wasserrechtsinhaber, sondern ist immer - auch im Falle eines persönlich gebundenen Rechtes - mit einer Anlage insofern untrennbar verknüpft, als es zu deren Betrieb dient und unter Bezugnahme auf die Gegebenheiten einer konkreten Anlage und nicht unter Bedachtnahme auf die Person des Wasserberechtigten erteilt wird. Dass ein Wasserrecht, gleichgültig ob es sich um ein persönlich oder dinglich gebundenes handelt, kein "höchstpersönliches" Recht im Sinne insolvenzrechtlicher Vorschriften ist, welches der Exekution entzogen ist, ergibt sich daraus, dass es einer Verwertung zugänglich ist. Der Unterschied zwischen einem dinglichen Wasserbenutzungsrecht und einem persönlichen Wasserbenutzungsrecht besteht in dem für den Beschwerdefall wesentlichen Zusammenhang lediglich darin, dass das persönliche Wasserrecht mit dem Ableben des Wasserberechtigten bzw. bei juristischen Personen mit deren Untergang endet. Selbst wenn ein persönlich gebundenes Wasserrecht vorliegt, ist die Zuständigkeit des Masseverwalters gegeben.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007070127.X05Im RIS seit
11.08.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013