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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31975L0442 Abfallrahmen-RL;Rechtssatz
Es ist fraglich, ob nicht Schnee aufgrund des fließenden Überganges seiner Aggregatzustände den flüssigen Stoffen zugeordnet werden kann. Die Frage einer richtlinienkonformen Interpretation stellt sich schon deswegen nicht, weil Schnee nicht unter die Abfallrichtlinie fällt (vgl. die RV zur AWG-Novelle 2007, 89 der Beilagen zu den Sten. Prot. des NR, XXIII. GP, Erl. S. 13, wo eine diesbezügliche Rechtsauffassung der europäischen Kommission wiedergegeben wird).Es ist fraglich, ob nicht Schnee aufgrund des fließenden Überganges seiner Aggregatzustände den flüssigen Stoffen zugeordnet werden kann. Die Frage einer richtlinienkonformen Interpretation stellt sich schon deswegen nicht, weil Schnee nicht unter die Abfallrichtlinie fällt vergleiche die Regierungsvorlage zur AWG-Novelle 2007, 89 der Beilagen zu den Sten. Prot. des NR, römisch 23 . GP, Erl. Sitzung 13, wo eine diesbezügliche Rechtsauffassung der europäischen Kommission wiedergegeben wird).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007070013.X02Im RIS seit
28.04.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013