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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §3 Abs1 Z1 idF 2006/I/034;Rechtssatz
Der Begriff "Stoffe" im § 3 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 umfasst jedenfalls von seinem Wortlaut her auch Schnee. Aus den erläuternden Bemerkungen zum Umweltrechtsänderungsgesetz 2005 (vgl. die RV, 1147 der Beilagen zu den Sten. Prot. des NR, XXII. GP, Erl. S. 14 f) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Wenn dort davon die Rede ist, dass alle Wässer erfasst werden sollen, dann besagt das nur, dass umfassend alles was als Wasser anzusehen ist von dieser Bestimmung erfasst wird, es besagt aber nichts darüber aus, dass nicht auch andere Stoffe erfasst sind.Der Begriff "Stoffe" im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 umfasst jedenfalls von seinem Wortlaut her auch Schnee. Aus den erläuternden Bemerkungen zum Umweltrechtsänderungsgesetz 2005 vergleiche die RV, 1147 der Beilagen zu den Sten. Prot. des NR, römisch 22 . GP, Erl. Sitzung 14 f) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Wenn dort davon die Rede ist, dass alle Wässer erfasst werden sollen, dann besagt das nur, dass umfassend alles was als Wasser anzusehen ist von dieser Bestimmung erfasst wird, es besagt aber nichts darüber aus, dass nicht auch andere Stoffe erfasst sind.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007070013.X01Im RIS seit
28.04.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013