RS Vwgh 2009/3/26 2007/07/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §3 Abs1 Z1 idF 2006/I/034;
UmweltrechtsanpassungsG 2005;
VwRallg;
  1. AWG 2002 § 3 heute
  2. AWG 2002 § 3 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 3 gültig von 21.06.2013 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  4. AWG 2002 § 3 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  5. AWG 2002 § 3 gültig von 18.11.2009 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2009
  6. AWG 2002 § 3 gültig von 12.07.2007 bis 17.11.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  7. AWG 2002 § 3 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  8. AWG 2002 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  9. AWG 2002 § 3 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Rechtssatz

Der Begriff "Stoffe" im § 3 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 umfasst jedenfalls von seinem Wortlaut her auch Schnee. Aus den erläuternden Bemerkungen zum Umweltrechtsänderungsgesetz 2005 (vgl. die RV, 1147 der Beilagen zu den Sten. Prot. des NR, XXII. GP, Erl. S. 14 f) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Wenn dort davon die Rede ist, dass alle Wässer erfasst werden sollen, dann besagt das nur, dass umfassend alles was als Wasser anzusehen ist von dieser Bestimmung erfasst wird, es besagt aber nichts darüber aus, dass nicht auch andere Stoffe erfasst sind.Der Begriff "Stoffe" im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 umfasst jedenfalls von seinem Wortlaut her auch Schnee. Aus den erläuternden Bemerkungen zum Umweltrechtsänderungsgesetz 2005 vergleiche die RV, 1147 der Beilagen zu den Sten. Prot. des NR, römisch 22 . GP, Erl. Sitzung 14 f) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Wenn dort davon die Rede ist, dass alle Wässer erfasst werden sollen, dann besagt das nur, dass umfassend alles was als Wasser anzusehen ist von dieser Bestimmung erfasst wird, es besagt aber nichts darüber aus, dass nicht auch andere Stoffe erfasst sind.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007070013.X01

Im RIS seit

28.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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