RS Vwgh 2009/3/26 2006/07/0165

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §3;
VwRallg;
  1. AWG 2002 § 3 heute
  2. AWG 2002 § 3 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 3 gültig von 21.06.2013 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  4. AWG 2002 § 3 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  5. AWG 2002 § 3 gültig von 18.11.2009 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2009
  6. AWG 2002 § 3 gültig von 12.07.2007 bis 17.11.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  7. AWG 2002 § 3 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  8. AWG 2002 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  9. AWG 2002 § 3 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/17/0135 E 29. Jänner 2004 RS 2 (Hier: Nur 1. Satz)

Stammrechtssatz

Für die Auslegung einer gesetzlichen Norm kommt es auf Wortlaut, Systematik und Zweck der getroffenen Regelung an, nicht aber darauf, welche Vorstellung der spätere Novellengesetzgeber über den Norminhalt der seiner Auffassung nach novellierungsbedürftigen Regelung gehabt haben mag. Diese grundsätzliche Unbeachtlichkeit späterer Rechtsauffassungen und Motive des Gesetzgebers relativiert sich dann, wenn zwischen der Erlassung der beiden Regelungen nur eine geringe zeitliche Spanne liegt. Trifft der Novellengesetzgeber eine Neuregelung, indem er den Anwendungsbereich der Norm (wie hier auf Kreditinstitutsgruppen) erweitert und bringen die Gesetzesmaterialien zum Ausdruck, dass keine bloße Klarstellung, sondern eine von der bisherigen Regelung abweichende, sie ergänzende Neuregelung erfolgen sollte, dann stimmen der objektive rechtliche Gehalt der abzuändernden Norm und die subjektive Absicht des Novellengesetzgebers überein. Dies ist hier der Fall. Betrachtet man den Zeitraum zwischen der Kundmachung der BWG-Novelle 1996 (22. August 1996) und dem Inkrafttreten dieser Novelle (1. Juli 1997), in welchen die streitgegenständlichen Monate August bis November 1996 fallen, dann könnte für diesen Zeitraum keinesfalls von einer planwidrigen Lücke gesprochen werden, ergibt sich doch aus den Ausführungen in den Erläuterungen zur Novelle des Jahres 1996 (Hinweis 94 BlgNR 20. GP, 47), dass der Gesetzgeber nicht der Auffassung war, dass er mit der Ergänzung lediglich eine Klarstellung treffe, sondern dass er meinte, die Rechtslage insoweit zu ändern (arg. "Entspricht der bisherigen lit. c mit der Maßgabe, ...").Für die Auslegung einer gesetzlichen Norm kommt es auf Wortlaut, Systematik und Zweck der getroffenen Regelung an, nicht aber darauf, welche Vorstellung der spätere Novellengesetzgeber über den Norminhalt der seiner Auffassung nach novellierungsbedürftigen Regelung gehabt haben mag. Diese grundsätzliche Unbeachtlichkeit späterer Rechtsauffassungen und Motive des Gesetzgebers relativiert sich dann, wenn zwischen der Erlassung der beiden Regelungen nur eine geringe zeitliche Spanne liegt. Trifft der Novellengesetzgeber eine Neuregelung, indem er den Anwendungsbereich der Norm (wie hier auf Kreditinstitutsgruppen) erweitert und bringen die Gesetzesmaterialien zum Ausdruck, dass keine bloße Klarstellung, sondern eine von der bisherigen Regelung abweichende, sie ergänzende Neuregelung erfolgen sollte, dann stimmen der objektive rechtliche Gehalt der abzuändernden Norm und die subjektive Absicht des Novellengesetzgebers überein. Dies ist hier der Fall. Betrachtet man den Zeitraum zwischen der Kundmachung der BWG-Novelle 1996 (22. August 1996) und dem Inkrafttreten dieser Novelle (1. Juli 1997), in welchen die streitgegenständlichen Monate August bis November 1996 fallen, dann könnte für diesen Zeitraum keinesfalls von einer planwidrigen Lücke gesprochen werden, ergibt sich doch aus den Ausführungen in den Erläuterungen zur Novelle des Jahres 1996 (Hinweis 94 BlgNR 20. GP, 47), dass der Gesetzgeber nicht der Auffassung war, dass er mit der Ergänzung lediglich eine Klarstellung treffe, sondern dass er meinte, die Rechtslage insoweit zu ändern (arg. "Entspricht der bisherigen Litera c, mit der Maßgabe, ...").

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006070165.X06

Im RIS seit

30.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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