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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31975L0442 Abfallrahmen-RL Art2 Abs1 litb sublitiv;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/07/0059 E 7. Dezember 2006 RS 5Stammrechtssatz
Gemäß Art 2 Abs 1 lit b sublit iv der Abfall-Richtlinie galt diese Richtlinie nicht für Abwässer mit Ausnahme flüssiger Abfälle. Die Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle enthält eine gleichlautende Bestimmung. Das Gemeinschaftsrecht nimmt also "Abwässer" vom Geltungsbereich der Abfall-Richtlinie aus und nicht etwa bestimmte Stoffe unabhängig davon, ob sie (noch) im Abwasser enthalten sind oder nicht. Daraus ergibt sich, dass die Ausnahme des § 3 Abs 1 Z 1 AWG 2002 so auszulegen ist, dass sie nur solange Platz greift, solange bestimmte Stoffe im Abwasser enthalten sind. Nach ihrer Entfernung aus dem Abwasser fallen sie wieder unter das AWG 2002, soweit dessen Abfallbegriff erfüllt ist.Gemäß Artikel 2, Absatz eins, Litera b, sublit iv der Abfall-Richtlinie galt diese Richtlinie nicht für Abwässer mit Ausnahme flüssiger Abfälle. Die Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle enthält eine gleichlautende Bestimmung. Das Gemeinschaftsrecht nimmt also "Abwässer" vom Geltungsbereich der Abfall-Richtlinie aus und nicht etwa bestimmte Stoffe unabhängig davon, ob sie (noch) im Abwasser enthalten sind oder nicht. Daraus ergibt sich, dass die Ausnahme des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 so auszulegen ist, dass sie nur solange Platz greift, solange bestimmte Stoffe im Abwasser enthalten sind. Nach ihrer Entfernung aus dem Abwasser fallen sie wieder unter das AWG 2002, soweit dessen Abfallbegriff erfüllt ist.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006070165.X05Im RIS seit
30.04.2009Zuletzt aktualisiert am
05.11.2015