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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §3 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/07/0059 E 7. Dezember 2006 RS 1Stammrechtssatz
Abwasserinhaltsstoffe iSd § 3 Abs 1 Z 1 AWG 2002 sind Stoffe, die im Abwasser enthalten sind. Die Ausnahme des § 3 Abs 1 Z 1 vom Geltungsbereich des AWG 2002 gilt nicht für bestimmte Stoffe schlechthin, unabhängig von ihrem Zustand, sondern nur, solange sie im Abwasser enthalten sind und zufolge Einleitung in Gewässer oder eine Kanalisation wasserrechtlichen Vorschriften unterliegen. Ab dem Zeitpunkt, da die Inhaltsstoffe aus dem Abwasser herausgefiltert wurden und sich nicht mehr im Abwasser befinden, kann auch nicht mehr von Abwasserinhaltsstoffen iSd § 3 Abs 1 Z 1 AWG 2002 gesprochen werden. Klärschlamm fällt daher nicht mehr unter die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 1 Z 1 AWG 2002.Abwasserinhaltsstoffe iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 sind Stoffe, die im Abwasser enthalten sind. Die Ausnahme des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, vom Geltungsbereich des AWG 2002 gilt nicht für bestimmte Stoffe schlechthin, unabhängig von ihrem Zustand, sondern nur, solange sie im Abwasser enthalten sind und zufolge Einleitung in Gewässer oder eine Kanalisation wasserrechtlichen Vorschriften unterliegen. Ab dem Zeitpunkt, da die Inhaltsstoffe aus dem Abwasser herausgefiltert wurden und sich nicht mehr im Abwasser befinden, kann auch nicht mehr von Abwasserinhaltsstoffen iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 gesprochen werden. Klärschlamm fällt daher nicht mehr unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006070165.X01Im RIS seit
30.04.2009Zuletzt aktualisiert am
05.11.2015