RS Vwgh 2009/3/26 2005/07/0038

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Veröffentlicht am 26.03.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/07/0036 E 16. November 1993 RS 6 (Hier: Es bedarf daher für das Erlöschen des höchstpersönlichen Wasserbenutzungsrechtes gemäß § 27 Abs 1 lit c WRG 1959 nicht der Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 29 WRG 1959.)

Stammrechtssatz

Der von der Wasserrechtsbehörde gem § 29 Abs 1 WRG zu erlassende Feststellungsbescheid hat lediglich den bereits ex lege eingetretenen Rechtsverlust festzustellen und ist damit nur deklarativer Natur.Der von der Wasserrechtsbehörde gem Paragraph 29, Absatz eins, WRG zu erlassende Feststellungsbescheid hat lediglich den bereits ex lege eingetretenen Rechtsverlust festzustellen und ist damit nur deklarativer Natur.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2005070038.X06

Im RIS seit

28.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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