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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/07/0036 E 16. November 1993 RS 6 (Hier: Es bedarf daher für das Erlöschen des höchstpersönlichen Wasserbenutzungsrechtes gemäß § 27 Abs 1 lit c WRG 1959 nicht der Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 29 WRG 1959.)Stammrechtssatz
Der von der Wasserrechtsbehörde gem § 29 Abs 1 WRG zu erlassende Feststellungsbescheid hat lediglich den bereits ex lege eingetretenen Rechtsverlust festzustellen und ist damit nur deklarativer Natur.Der von der Wasserrechtsbehörde gem Paragraph 29, Absatz eins, WRG zu erlassende Feststellungsbescheid hat lediglich den bereits ex lege eingetretenen Rechtsverlust festzustellen und ist damit nur deklarativer Natur.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005070038.X06Im RIS seit
28.04.2009Zuletzt aktualisiert am
16.10.2018