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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/07/0133 E 29. Mai 2008 RS 3 (hier die ersten drei Sätze)Stammrechtssatz
Die Entstehungsgeschichte des § 22 WRG 1959 zeigt, dass es keinen Anhaltspunkt für die Annahme gibt, dass eine dingliche Gebundenheit eines Wasserbenutzungsrechtes einen diesbezüglichen ausdrücklichen Ausspruch im Bewilligungsbescheid zur Voraussetzung hätte. Vielmehr kommt es nach § 22 WRG 1959 nicht auf einen formellen Ausspruch im Bewilligungsbescheid an, sondern auf einen inhaltlichen Zusammenhang zwischen Wasserbenutzungsrecht und einer (oder mehreren) Liegenschaften oder Betriebsanlagen. Dieser Zusammenhang muss sich aus dem Bewilligungsbescheid ergeben. Wie dieser Zusammenhang im Einzelnen geartet sein muss, lässt sich nicht allgemein angeben. So wurde § 22 WRG 1959 bzw die Vorgängerregelung des § 23 WRG 1934 offenbar auch in der Praxis der Wasserrechtsbehörden gedeutet, fehlt es doch vor allem in älteren Bewilligungsbescheiden häufig an einem ausdrücklichen Ausspruch der dinglichen Wirkung nach § 22 WRG 1959. Ein Abgehen von dieser Auslegung hätte daher auch fatale Folgen, da zahlreiche Wasserrechte, die bisher als dinglich gebunden angesehen wurden, als persönliche betrachtet werden müssten, was nicht nur ihr Erlöschen mit dem Tod des Bewilligungsinhabers, sondern auch den Umstand zur Folge hätte, dass keine letztmaligen Vorkehrungen vorgeschrieben werden könnten, weil solche nur gegenüber dem abtretenden Wasserberechtigten zulässig sind.Die Entstehungsgeschichte des Paragraph 22, WRG 1959 zeigt, dass es keinen Anhaltspunkt für die Annahme gibt, dass eine dingliche Gebundenheit eines Wasserbenutzungsrechtes einen diesbezüglichen ausdrücklichen Ausspruch im Bewilligungsbescheid zur Voraussetzung hätte. Vielmehr kommt es nach Paragraph 22, WRG 1959 nicht auf einen formellen Ausspruch im Bewilligungsbescheid an, sondern auf einen inhaltlichen Zusammenhang zwischen Wasserbenutzungsrecht und einer (oder mehreren) Liegenschaften oder Betriebsanlagen. Dieser Zusammenhang muss sich aus dem Bewilligungsbescheid ergeben. Wie dieser Zusammenhang im Einzelnen geartet sein muss, lässt sich nicht allgemein angeben. So wurde Paragraph 22, WRG 1959 bzw die Vorgängerregelung des Paragraph 23, WRG 1934 offenbar auch in der Praxis der Wasserrechtsbehörden gedeutet, fehlt es doch vor allem in älteren Bewilligungsbescheiden häufig an einem ausdrücklichen Ausspruch der dinglichen Wirkung nach Paragraph 22, WRG 1959. Ein Abgehen von dieser Auslegung hätte daher auch fatale Folgen, da zahlreiche Wasserrechte, die bisher als dinglich gebunden angesehen wurden, als persönliche betrachtet werden müssten, was nicht nur ihr Erlöschen mit dem Tod des Bewilligungsinhabers, sondern auch den Umstand zur Folge hätte, dass keine letztmaligen Vorkehrungen vorgeschrieben werden könnten, weil solche nur gegenüber dem abtretenden Wasserberechtigten zulässig sind.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005070038.X03Im RIS seit
28.04.2009Zuletzt aktualisiert am
16.10.2018