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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz BurgenlandNorm
B-VG Art140 Abs1;Rechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2008, G 43/07, § 11 Abs 2 lit c und d Bgld NatSchG 1990 in der Fassung LGBl. Nr. 31/2001 als verfassungswidrig aufgehoben. Infolge der Anlassfallwirkung nach Art. 140 Abs. 7 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid so zu beurteilen, als ob im Zeitpunkt seiner Erlassung die aufgehobenen Vorschriften nicht gegolten hätten. Der angefochtene Wiederherstellungsauftrag beruht auf der aufgehobenen Vorschrift. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Vorschrift bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides nicht anzuwenden. Dem angefochtenen Bescheid fehlt daher eine gesetzliche Grundlage.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2008, G 43/07, Paragraph 11, Absatz 2, Litera c und d Bgld NatSchG 1990 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2001, als verfassungswidrig aufgehoben. Infolge der Anlassfallwirkung nach Artikel 140, Absatz 7, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid so zu beurteilen, als ob im Zeitpunkt seiner Erlassung die aufgehobenen Vorschriften nicht gegolten hätten. Der angefochtene Wiederherstellungsauftrag beruht auf der aufgehobenen Vorschrift. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Vorschrift bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides nicht anzuwenden. Dem angefochtenen Bescheid fehlt daher eine gesetzliche Grundlage.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009100068.X01Im RIS seit
28.04.2009Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009