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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Unter welchen Voraussetzungen nichtamtliche Sachverständige heranzuziehen sind, ergibt sich aus § 52 AVG. Insbesondere bedarf es einer bescheidmäßigen Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen und seiner Beeidigung, wobei allerdings das Unterbleiben der förmlichen Bestellung wie auch der Beeidigung (grundsätzlich) keinen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG begründet (siehe dazu die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, in E 135 und E 140 zu § 52 AVG wiedergebene hg. Judikatur).Unter welchen Voraussetzungen nichtamtliche Sachverständige heranzuziehen sind, ergibt sich aus Paragraph 52, AVG. Insbesondere bedarf es einer bescheidmäßigen Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen und seiner Beeidigung, wobei allerdings das Unterbleiben der förmlichen Bestellung wie auch der Beeidigung (grundsätzlich) keinen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG begründet (siehe dazu die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band römisch eins, 2. Auflage, in E 135 und E 140 zu Paragraph 52, AVG wiedergebene hg. Judikatur).
Schlagworte
Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009060012.X01Im RIS seit
01.05.2009Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009