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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/11/0193 B 18. Dezember 1990 RS 1 (hier: Aussetzung des Verfahrens über den Antrag auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden Apotheke bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das bei der selben Behörde anhängige Berufungsverfahren betreffend eines weiteren Konzessionsansuchens und eines Verlegungsgesuchs)Stammrechtssatz
Ein Aussetzungsbescheid nach § 38 AVG verliert seine Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunktes, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist, also bei einer Aussetzung bis zur rechtskräftigen Beendigung eines Verwaltungsverfahrens mit dessen Beendigung. Ab diesem Zeitpunkt ist die Rechtsverletzungsmöglichkeit, unabhängig davon, ob das ausgesetzte Verfahren bereits fortgesetzt wurde, nicht gegeben (Hinweis E 25.10.1988, 88/11/0148).Ein Aussetzungsbescheid nach Paragraph 38, AVG verliert seine Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunktes, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist, also bei einer Aussetzung bis zur rechtskräftigen Beendigung eines Verwaltungsverfahrens mit dessen Beendigung. Ab diesem Zeitpunkt ist die Rechtsverletzungsmöglichkeit, unabhängig davon, ob das ausgesetzte Verfahren bereits fortgesetzt wurde, nicht gegeben (Hinweis E 25.10.1988, 88/11/0148).
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008100318.X01Im RIS seit
30.06.2009Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009