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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Ein selbständiges Nachbarrecht dahingehend, dass das Grundstück der Nachbarin nicht beschattet werde, gibt es nicht (ist im Katalog des § 26 Abs. 1 Stmk BauG nicht vorgesehen). Die befürchtete Beschattung kann auch nicht, wie vorgetragen, als Immission im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 1 Stmk. BauG verstanden werden, wogegen die Festlegung einer höchstzulässigen Traufenhöhe (eine höchstzulässige Firsthöhe wurde nicht festgelegt) Abhilfe schaffen sollte.Ein selbständiges Nachbarrecht dahingehend, dass das Grundstück der Nachbarin nicht beschattet werde, gibt es nicht (ist im Katalog des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk BauG nicht vorgesehen). Die befürchtete Beschattung kann auch nicht, wie vorgetragen, als Immission im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. BauG verstanden werden, wogegen die Festlegung einer höchstzulässigen Traufenhöhe (eine höchstzulässige Firsthöhe wurde nicht festgelegt) Abhilfe schaffen sollte.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008060237.X04Im RIS seit
06.05.2009Zuletzt aktualisiert am
30.06.2009