RS Vwgh 2009/3/31 2008/06/0237

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2009
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein selbständiges Nachbarrecht dahingehend, dass das Grundstück der Nachbarin nicht beschattet werde, gibt es nicht (ist im Katalog des § 26 Abs. 1 Stmk BauG nicht vorgesehen). Die befürchtete Beschattung kann auch nicht, wie vorgetragen, als Immission im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 1 Stmk. BauG verstanden werden, wogegen die Festlegung einer höchstzulässigen Traufenhöhe (eine höchstzulässige Firsthöhe wurde nicht festgelegt) Abhilfe schaffen sollte.Ein selbständiges Nachbarrecht dahingehend, dass das Grundstück der Nachbarin nicht beschattet werde, gibt es nicht (ist im Katalog des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk BauG nicht vorgesehen). Die befürchtete Beschattung kann auch nicht, wie vorgetragen, als Immission im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. BauG verstanden werden, wogegen die Festlegung einer höchstzulässigen Traufenhöhe (eine höchstzulässige Firsthöhe wurde nicht festgelegt) Abhilfe schaffen sollte.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008060237.X04

Im RIS seit

06.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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