RS Vwgh 2009/3/31 2008/06/0237

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Veröffentlicht am 31.03.2009
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Nach dem Katalog des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kommt der Nachbarin kein Mitspracherecht zu einer Gebäudehöhe oder auch zur Überschreitung einer sich mittelbar aus den Festlegungen des Bebauungsplanes ergebenden Geschoßanzahl zu.Nach dem Katalog des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG kommt der Nachbarin kein Mitspracherecht zu einer Gebäudehöhe oder auch zur Überschreitung einer sich mittelbar aus den Festlegungen des Bebauungsplanes ergebenden Geschoßanzahl zu.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008060237.X03

Im RIS seit

06.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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