RS Vwgh 2009/3/31 2008/06/0237

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2009
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Auch wenn man im Beschwerdefall von einer Vorgartenbreite von insgesamt 10,0 m (also bis zur Baugrenzlinie) ausginge, ist daraus in Verbindung mit dem Katalog des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kein Nachbarrecht des Inhaltes ableitbar, dass der Vorgartenbereich frei vom "Zuluftschacht Tiefgarage" (als Bauwerk gesehen, unabhängig von der Frage allfälliger davon ausgehender Immissionen) zu sein habe. Diese Anordnung im Bebauungsplan ist auch keine Abstandsvorschrift im Sinne des § 13 Stmk. BauG.Auch wenn man im Beschwerdefall von einer Vorgartenbreite von insgesamt 10,0 m (also bis zur Baugrenzlinie) ausginge, ist daraus in Verbindung mit dem Katalog des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG kein Nachbarrecht des Inhaltes ableitbar, dass der Vorgartenbereich frei vom "Zuluftschacht Tiefgarage" (als Bauwerk gesehen, unabhängig von der Frage allfälliger davon ausgehender Immissionen) zu sein habe. Diese Anordnung im Bebauungsplan ist auch keine Abstandsvorschrift im Sinne des Paragraph 13, Stmk. BauG.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008060237.X02

Im RIS seit

06.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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