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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Auch wenn man im Beschwerdefall von einer Vorgartenbreite von insgesamt 10,0 m (also bis zur Baugrenzlinie) ausginge, ist daraus in Verbindung mit dem Katalog des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kein Nachbarrecht des Inhaltes ableitbar, dass der Vorgartenbereich frei vom "Zuluftschacht Tiefgarage" (als Bauwerk gesehen, unabhängig von der Frage allfälliger davon ausgehender Immissionen) zu sein habe. Diese Anordnung im Bebauungsplan ist auch keine Abstandsvorschrift im Sinne des § 13 Stmk. BauG.Auch wenn man im Beschwerdefall von einer Vorgartenbreite von insgesamt 10,0 m (also bis zur Baugrenzlinie) ausginge, ist daraus in Verbindung mit dem Katalog des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG kein Nachbarrecht des Inhaltes ableitbar, dass der Vorgartenbereich frei vom "Zuluftschacht Tiefgarage" (als Bauwerk gesehen, unabhängig von der Frage allfälliger davon ausgehender Immissionen) zu sein habe. Diese Anordnung im Bebauungsplan ist auch keine Abstandsvorschrift im Sinne des Paragraph 13, Stmk. BauG.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008060237.X02Im RIS seit
06.05.2009Zuletzt aktualisiert am
30.06.2009