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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z2;Rechtssatz
Der UBAS hat die Berufung des Asylwerbers zurückgewiesen, weil aus dieser keine ausreichende Begründung der Anträge erkennbar gewesen sei. Eine ausführliche schriftliche Begründung dieser Berufung sei weder innerhalb noch außerhalb der offenen Berufungsfrist nachgereicht worden. Damit hat der UBAS das Unterbleiben einer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geeigneten Konkretisierung der Berufungsgründe mit dem völligen Fehlen einer Berufungsbegründung gleichgesetzt, was die angefochtene Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (Hinweis E 24. August 2007, 2006/19/0563; E 29. Februar 2008, 2007/20/1425; E 25. März 2009, Zl. 2008/23/0924). Dass die "ausführliche schriftliche Begründung" der Berufung einem weiteren Schriftsatz vorbehalten wurde, ein solcher wurde vom Asylwerber vor Erlassung des angefochtenen Bescheides dem Bundesasylamt auch tatsächlich übermittelt, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, da ergänzende Begründungen bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens vorgebracht werden können, wenn eine den formalen Erfordernissen entsprechende Berufung vorliegt (Hinweis E 6. Februar 1967, VwSlg 7074 A/1967; E 30. September 2004, 2001/20/0140).
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Besondere Rechtsgebiete Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007201359.X01Im RIS seit
04.05.2009Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009