Index
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Ein naturschutzrechtlicher Wiederherstellungsauftrag, mit dem die "Entfernung der mit Bauschutt kontaminierten Anschüttung im Ausmaß von ca. 400 m3" aufgetragen wird und in dem lediglich aus der Begründung deutlich wird, dass sich die Entfernung nur mehr auf jene Anschüttung bezieht, die auf der "neu geschütteten Fläche" vorgenommen wurde ("400 m3 Schüttungsmaterial (800 m2 x 0,5 m)"), erfüllt die Bestimmtheitsanforderungen des § 59 Abs. 1 AVG nicht, da es an Angaben fehlt, durch die die räumliche Ausdehnung der zu entfernenden Anschüttung zweifelsfrei umschrieben wird.Ein naturschutzrechtlicher Wiederherstellungsauftrag, mit dem die "Entfernung der mit Bauschutt kontaminierten Anschüttung im Ausmaß von ca. 400 m3" aufgetragen wird und in dem lediglich aus der Begründung deutlich wird, dass sich die Entfernung nur mehr auf jene Anschüttung bezieht, die auf der "neu geschütteten Fläche" vorgenommen wurde ("400 m3 Schüttungsmaterial (800 m2 x 0,5 m)"), erfüllt die Bestimmtheitsanforderungen des Paragraph 59, Absatz eins, AVG nicht, da es an Angaben fehlt, durch die die räumliche Ausdehnung der zu entfernenden Anschüttung zweifelsfrei umschrieben wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007100301.X05Im RIS seit
07.05.2009Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009