RS Vwgh 2009/3/31 2007/10/0301

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2009
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
NatSchG NÖ 2000 §35;
NatSchG NÖ 2000 §6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Ein naturschutzrechtlicher Wiederherstellungsauftrag, mit dem die "Entfernung der mit Bauschutt kontaminierten Anschüttung im Ausmaß von ca. 400 m3" aufgetragen wird und in dem lediglich aus der Begründung deutlich wird, dass sich die Entfernung nur mehr auf jene Anschüttung bezieht, die auf der "neu geschütteten Fläche" vorgenommen wurde ("400 m3 Schüttungsmaterial (800 m2 x 0,5 m)"), erfüllt die Bestimmtheitsanforderungen des § 59 Abs. 1 AVG nicht, da es an Angaben fehlt, durch die die räumliche Ausdehnung der zu entfernenden Anschüttung zweifelsfrei umschrieben wird.Ein naturschutzrechtlicher Wiederherstellungsauftrag, mit dem die "Entfernung der mit Bauschutt kontaminierten Anschüttung im Ausmaß von ca. 400 m3" aufgetragen wird und in dem lediglich aus der Begründung deutlich wird, dass sich die Entfernung nur mehr auf jene Anschüttung bezieht, die auf der "neu geschütteten Fläche" vorgenommen wurde ("400 m3 Schüttungsmaterial (800 m2 x 0,5 m)"), erfüllt die Bestimmtheitsanforderungen des Paragraph 59, Absatz eins, AVG nicht, da es an Angaben fehlt, durch die die räumliche Ausdehnung der zu entfernenden Anschüttung zweifelsfrei umschrieben wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007100301.X05

Im RIS seit

07.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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