Index
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/10/0189 E 11. Juni 2003 RS 1Stammrechtssatz
Die Frage, ob ein naturschutzbehördlicher Wiederherstellungsauftrag den Bestimmtheitsanforderungen des § 59 Abs 1 AVG entspricht, ist an Hand des Inhaltes des Spruches, gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer, einen Bestandteil des Bescheides bildender Unterlagen (wie zB von Plänen) zu lösen; zur Auslegung des Spruches ist im Zweifelsfall die Begründung des Bescheides heranzuziehen (vgl die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, zuletzt das Erkenntnis vom 27. Jänner 2003, Zl 2001/10/0115).Die Frage, ob ein naturschutzbehördlicher Wiederherstellungsauftrag den Bestimmtheitsanforderungen des Paragraph 59, Absatz eins, AVG entspricht, ist an Hand des Inhaltes des Spruches, gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer, einen Bestandteil des Bescheides bildender Unterlagen (wie zB von Plänen) zu lösen; zur Auslegung des Spruches ist im Zweifelsfall die Begründung des Bescheides heranzuziehen vergleiche die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, zuletzt das Erkenntnis vom 27. Jänner 2003, Zl 2001/10/0115).
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007100301.X01Im RIS seit
07.05.2009Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009