RS Vwgh 2009/3/31 2007/10/0187

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Das Fehlen eines Aktenzeichens - das nur verwaltungsinternen Zwecken dient - führt zu keiner Rechtsverletzung (vgl. die bei Walter/Thienel, aaO, E 123 zu § 18 AVG, wiedergegebene hg. Judikatur). (hier: Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht keine Veranlassung, aus der unrichtigen Datierung im Zusammenhang mit dem Fehlen eines Aktenzeichens darauf zu schließen, dass es sich beim angefochtenen Bescheid um "eine bereits im Zeitpunkt der Berufung vorgefertigte Entscheidung gehandelt hat, die nur mehr auf das Vorbringen in der Berufung 'angepasst' wurde".)Das Fehlen eines Aktenzeichens - das nur verwaltungsinternen Zwecken dient - führt zu keiner Rechtsverletzung vergleiche die bei Walter/Thienel, aaO, E 123 zu Paragraph 18, AVG, wiedergegebene hg. Judikatur). (hier: Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht keine Veranlassung, aus der unrichtigen Datierung im Zusammenhang mit dem Fehlen eines Aktenzeichens darauf zu schließen, dass es sich beim angefochtenen Bescheid um "eine bereits im Zeitpunkt der Berufung vorgefertigte Entscheidung gehandelt hat, die nur mehr auf das Vorbringen in der Berufung 'angepasst' wurde".)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007100187.X02

Im RIS seit

01.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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