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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18;Rechtssatz
Das Fehlen eines Aktenzeichens - das nur verwaltungsinternen Zwecken dient - führt zu keiner Rechtsverletzung (vgl. die bei Walter/Thienel, aaO, E 123 zu § 18 AVG, wiedergegebene hg. Judikatur). (hier: Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht keine Veranlassung, aus der unrichtigen Datierung im Zusammenhang mit dem Fehlen eines Aktenzeichens darauf zu schließen, dass es sich beim angefochtenen Bescheid um "eine bereits im Zeitpunkt der Berufung vorgefertigte Entscheidung gehandelt hat, die nur mehr auf das Vorbringen in der Berufung 'angepasst' wurde".)Das Fehlen eines Aktenzeichens - das nur verwaltungsinternen Zwecken dient - führt zu keiner Rechtsverletzung vergleiche die bei Walter/Thienel, aaO, E 123 zu Paragraph 18, AVG, wiedergegebene hg. Judikatur). (hier: Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht keine Veranlassung, aus der unrichtigen Datierung im Zusammenhang mit dem Fehlen eines Aktenzeichens darauf zu schließen, dass es sich beim angefochtenen Bescheid um "eine bereits im Zeitpunkt der Berufung vorgefertigte Entscheidung gehandelt hat, die nur mehr auf das Vorbringen in der Berufung 'angepasst' wurde".)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007100187.X02Im RIS seit
01.05.2009Zuletzt aktualisiert am
20.08.2010