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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, sind Parteienerklärungen im Zweifel nicht so auszulegen, dass ein von vorneherein aussichtsloses Rechtsschutzbegehren unterstellt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. November 2001, Zl. 2000/21/0079).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, sind Parteienerklärungen im Zweifel nicht so auszulegen, dass ein von vorneherein aussichtsloses Rechtsschutzbegehren unterstellt wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 8. November 2001, Zl. 2000/21/0079).
Schlagworte
Parteiengehör Rechtliche Beurteilung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007060235.X02Im RIS seit
30.04.2009Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017