RS Vwgh 2009/3/31 2007/06/0212

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Veröffentlicht am 31.03.2009
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 2001 §25 Abs3;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/06/0269

Rechtssatz

Was die Ausführungen zur statischen Auswirkung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens auf das Gebäude der Nachbarn betrifft, steht ihnen diesbezüglich gemäß den in § 25 Abs. 3 Tir. BauO 2001 taxativ aufgezählten Nachbarrechten, kein Mitspracherecht zu.Was die Ausführungen zur statischen Auswirkung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens auf das Gebäude der Nachbarn betrifft, steht ihnen diesbezüglich gemäß den in Paragraph 25, Absatz 3, Tir. BauO 2001 taxativ aufgezählten Nachbarrechten, kein Mitspracherecht zu.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007060212.X03

Im RIS seit

28.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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