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L82000 BauordnungBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/06/0269Rechtssatz
Was die Ausführungen zur statischen Auswirkung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens auf das Gebäude der Nachbarn betrifft, steht ihnen diesbezüglich gemäß den in § 25 Abs. 3 Tir. BauO 2001 taxativ aufgezählten Nachbarrechten, kein Mitspracherecht zu.Was die Ausführungen zur statischen Auswirkung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens auf das Gebäude der Nachbarn betrifft, steht ihnen diesbezüglich gemäß den in Paragraph 25, Absatz 3, Tir. BauO 2001 taxativ aufgezählten Nachbarrechten, kein Mitspracherecht zu.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007060212.X03Im RIS seit
28.04.2009Zuletzt aktualisiert am
05.11.2009