RS Vwgh 2009/3/31 2007/06/0212

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Veröffentlicht am 31.03.2009
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 2001 §25 Abs3;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/06/0269

Rechtssatz

Zu der aufgeworfenen Frage der Bewohnbarkeit der Dachgeschoßausbauten genügt es darauf hinzuweisen, dass den Nachbarn gemäß § 25 Abs. 3 Tir. BauO 2001 diesbezüglich kein Nachbarrecht zusteht. (Hier: Die Nachbarn machen geltend, es wäre die Bewohnbarkeit des ausgebauten Dachgeschoßes zu prüfen gewesen.)Zu der aufgeworfenen Frage der Bewohnbarkeit der Dachgeschoßausbauten genügt es darauf hinzuweisen, dass den Nachbarn gemäß Paragraph 25, Absatz 3, Tir. BauO 2001 diesbezüglich kein Nachbarrecht zusteht. (Hier: Die Nachbarn machen geltend, es wäre die Bewohnbarkeit des ausgebauten Dachgeschoßes zu prüfen gewesen.)

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007060212.X02

Im RIS seit

28.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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