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L82000 BauordnungBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/06/0269Rechtssatz
Zu der aufgeworfenen Frage der Bewohnbarkeit der Dachgeschoßausbauten genügt es darauf hinzuweisen, dass den Nachbarn gemäß § 25 Abs. 3 Tir. BauO 2001 diesbezüglich kein Nachbarrecht zusteht. (Hier: Die Nachbarn machen geltend, es wäre die Bewohnbarkeit des ausgebauten Dachgeschoßes zu prüfen gewesen.)Zu der aufgeworfenen Frage der Bewohnbarkeit der Dachgeschoßausbauten genügt es darauf hinzuweisen, dass den Nachbarn gemäß Paragraph 25, Absatz 3, Tir. BauO 2001 diesbezüglich kein Nachbarrecht zusteht. (Hier: Die Nachbarn machen geltend, es wäre die Bewohnbarkeit des ausgebauten Dachgeschoßes zu prüfen gewesen.)
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007060212.X02Im RIS seit
28.04.2009Zuletzt aktualisiert am
05.11.2009