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25/01 StrafprozessNorm
StPO 1975 §183 Abs1;Rechtssatz
Auch wenn § 107 Abs. 1 Z. 2 StVG den Verkehr eines Strafgefangenen mit einem Untersuchungshäftling nicht explizit nennt, ist bei sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Ordnungswidrigkeiten auf die Untersuchungshäftlinge auch der Verkehr mit Untersuchungshäftlingen als von dieser Ordnungswidrigkeit erfasst anzusehen.Auch wenn Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 2, StVG den Verkehr eines Strafgefangenen mit einem Untersuchungshäftling nicht explizit nennt, ist bei sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Ordnungswidrigkeiten auf die Untersuchungshäftlinge auch der Verkehr mit Untersuchungshäftlingen als von dieser Ordnungswidrigkeit erfasst anzusehen.
Eine Auslegung dahin, dass unter dem verbotenen Verkehr mit Strafgefangenen, auch jener mit Untersuchungshäftlingen zu verstehen sei, kommt bei einer Strafnorm nicht in Betracht. (Hier:
Das geahndete Verhalten des Bf, als Untersuchungshäftling mit seinem Komplizen über die Trennmauer unerlaubt verkehrt zu haben, hätte wohl gemäß § 107 Abs. 1 Z. 10 i.V.m. § 26 Abs. 2 StVG geahndet werden können. Die zu Unrecht auf § 107 Abs. 1 Z. 2 StVG gestützte Ordnungswidrigkeit erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig.)Das geahndete Verhalten des Bf, als Untersuchungshäftling mit seinem Komplizen über die Trennmauer unerlaubt verkehrt zu haben, hätte wohl gemäß Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 10, i.V.m. Paragraph 26, Absatz 2, StVG geahndet werden können. Die zu Unrecht auf Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 2, StVG gestützte Ordnungswidrigkeit erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007060209.X04Im RIS seit
06.05.2009Zuletzt aktualisiert am
02.06.2010