RS Vwgh 2009/3/31 2007/06/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2009
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Index

25/01 Strafprozess
25/02 Strafvollzug

Norm

StPO 1975 §183 Abs1;
StVG §107 Abs1 Z10;
StVG §107 Abs1 Z2;
StVG §26 Abs2;
  1. StVG § 107 heute
  2. StVG § 107 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  3. StVG § 107 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. StVG § 107 gültig von 01.01.2002 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  5. StVG § 107 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  6. StVG § 107 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1975
  1. StVG § 107 heute
  2. StVG § 107 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  3. StVG § 107 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. StVG § 107 gültig von 01.01.2002 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  5. StVG § 107 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  6. StVG § 107 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1975

Rechtssatz

Auch wenn § 107 Abs. 1 Z. 2 StVG den Verkehr eines Strafgefangenen mit einem Untersuchungshäftling nicht explizit nennt, ist bei sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Ordnungswidrigkeiten auf die Untersuchungshäftlinge auch der Verkehr mit Untersuchungshäftlingen als von dieser Ordnungswidrigkeit erfasst anzusehen.Auch wenn Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 2, StVG den Verkehr eines Strafgefangenen mit einem Untersuchungshäftling nicht explizit nennt, ist bei sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Ordnungswidrigkeiten auf die Untersuchungshäftlinge auch der Verkehr mit Untersuchungshäftlingen als von dieser Ordnungswidrigkeit erfasst anzusehen.

              Eine Auslegung dahin, dass unter dem verbotenen Verkehr mit Strafgefangenen, auch jener mit Untersuchungshäftlingen zu verstehen sei, kommt bei einer Strafnorm nicht in Betracht. (Hier:

Das geahndete Verhalten des Bf, als Untersuchungshäftling mit seinem Komplizen über die Trennmauer unerlaubt verkehrt zu haben, hätte wohl gemäß § 107 Abs. 1 Z. 10 i.V.m. § 26 Abs. 2 StVG geahndet werden können. Die zu Unrecht auf § 107 Abs. 1 Z. 2 StVG gestützte Ordnungswidrigkeit erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig.)Das geahndete Verhalten des Bf, als Untersuchungshäftling mit seinem Komplizen über die Trennmauer unerlaubt verkehrt zu haben, hätte wohl gemäß Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 10, i.V.m. Paragraph 26, Absatz 2, StVG geahndet werden können. Die zu Unrecht auf Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 2, StVG gestützte Ordnungswidrigkeit erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007060209.X04

Im RIS seit

06.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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