Index
25/01 StrafprozessNorm
StPO 1975 §184;Rechtssatz
Nach § 107 Abs. 1 Z. 2 StVG stellt der entgegen den Bestimmungen des StVG erfolgte Verkehr des Strafgefangenen mit einem anderen Strafgefangenen eine Ordnungswidrigkeit dar und ist somit nicht erlaubt. Dieses Verbot erscheint auch für Untersuchungshäftlinge gemäß § 184 StPO zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten gerechtfertigt.Nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 2, StVG stellt der entgegen den Bestimmungen des StVG erfolgte Verkehr des Strafgefangenen mit einem anderen Strafgefangenen eine Ordnungswidrigkeit dar und ist somit nicht erlaubt. Dieses Verbot erscheint auch für Untersuchungshäftlinge gemäß Paragraph 184, StPO zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten gerechtfertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007060209.X02Im RIS seit
06.05.2009Zuletzt aktualisiert am
02.06.2010