RS Vwgh 2009/3/31 2007/06/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2009
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Index

25/01 Strafprozess
25/02 Strafvollzug

Norm

StPO 1975 §184;
StVG §107 Abs1 Z2;
  1. StVG § 107 heute
  2. StVG § 107 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  3. StVG § 107 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. StVG § 107 gültig von 01.01.2002 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  5. StVG § 107 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  6. StVG § 107 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1975

Rechtssatz

Nach § 107 Abs. 1 Z. 2 StVG stellt der entgegen den Bestimmungen des StVG erfolgte Verkehr des Strafgefangenen mit einem anderen Strafgefangenen eine Ordnungswidrigkeit dar und ist somit nicht erlaubt. Dieses Verbot erscheint auch für Untersuchungshäftlinge gemäß § 184 StPO zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten gerechtfertigt.Nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 2, StVG stellt der entgegen den Bestimmungen des StVG erfolgte Verkehr des Strafgefangenen mit einem anderen Strafgefangenen eine Ordnungswidrigkeit dar und ist somit nicht erlaubt. Dieses Verbot erscheint auch für Untersuchungshäftlinge gemäß Paragraph 184, StPO zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten gerechtfertigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007060209.X02

Im RIS seit

06.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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