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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1;Rechtssatz
Es sind alle Wiedereinsetzungsgründe im Wiedereinsetzungsantrag geltend zu machen, weitere Gründe dürfen später nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl. 92/12/0018).Es sind alle Wiedereinsetzungsgründe im Wiedereinsetzungsantrag geltend zu machen, weitere Gründe dürfen später nicht mehr geltend gemacht werden vergleiche u.a. das hg. Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl. 92/12/0018).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007060205.X01Im RIS seit
30.04.2009Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009