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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde im Bauverfahren ist im Falle des Rechtsmittels einer Person mit einer beschränkten Parteistellung auf jenen Themenkreis eingeschränkt, in dem dieser Partei ein Mitspracherecht zusteht (ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; siehe dazu Hauer, der Nachbar im Baurecht5, Seite 140, mwN).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007060070.X02Im RIS seit
06.05.2009Zuletzt aktualisiert am
30.06.2009