RS Vwgh 2009/3/31 2007/06/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2009
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §27 Abs6;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde im Bauverfahren ist im Falle des Rechtsmittels einer Person mit einer beschränkten Parteistellung auf jenen Themenkreis eingeschränkt, in dem dieser Partei ein Mitspracherecht zusteht (ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; siehe dazu Hauer, der Nachbar im Baurecht5, Seite 140, mwN).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007060070.X02

Im RIS seit

06.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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