RS Vwgh 2009/3/31 2006/06/0260

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Veröffentlicht am 31.03.2009
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Index

L82007 Bauordnung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO Tir 2001 §12 Abs1;
BauO Tir 2001 §13 Abs1;
B-VG Art140;
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof teilt nicht die Auffassung, die Auslegung des § 13 Abs. 1 Tir BauO 2001 dahin, dass das Urteil, das einen vollstreckbaren gerichtlichen Anspruch auf grundbücherliche Durchführung einer bestimmten Grundstücksveränderung zum Inhalt habe, nicht ausreichen sollte, würde dieser Norm einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellen. Die Norm verlangt (hier) einen Antrag aller Miteigentümer, wobei dies auch durch eine entsprechende gerichtliche Entscheidung ersetzt werden kann. Darin ist eine Verfassungswidrigkeit nicht zu ersehen. Aus welchen Gründen das Klagebegehren in dem dem Urteil zu Grunde liegenden Verfahren nicht auch um den Fall der hier erforderlichen Antragstellung (im im Erkenntnis näher umschriebenen Sinn) erweitert wurde, ist im Beschwerdefall nicht zu beantworten. Eine entsprechende Unterlassung in Verkennung der Rechtslage, die einen weiteren Prozess erforderlich macht, bedeutet nämlich nicht, dass die hier maßgebliche Norm verfassungswidrig wäre.Der Verwaltungsgerichtshof teilt nicht die Auffassung, die Auslegung des Paragraph 13, Absatz eins, Tir BauO 2001 dahin, dass das Urteil, das einen vollstreckbaren gerichtlichen Anspruch auf grundbücherliche Durchführung einer bestimmten Grundstücksveränderung zum Inhalt habe, nicht ausreichen sollte, würde dieser Norm einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellen. Die Norm verlangt (hier) einen Antrag aller Miteigentümer, wobei dies auch durch eine entsprechende gerichtliche Entscheidung ersetzt werden kann. Darin ist eine Verfassungswidrigkeit nicht zu ersehen. Aus welchen Gründen das Klagebegehren in dem dem Urteil zu Grunde liegenden Verfahren nicht auch um den Fall der hier erforderlichen Antragstellung (im im Erkenntnis näher umschriebenen Sinn) erweitert wurde, ist im Beschwerdefall nicht zu beantworten. Eine entsprechende Unterlassung in Verkennung der Rechtslage, die einen weiteren Prozess erforderlich macht, bedeutet nämlich nicht, dass die hier maßgebliche Norm verfassungswidrig wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006060260.X03

Im RIS seit

01.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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