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L82007 Bauordnung TirolNorm
BauO Tir 2001 §12 Abs1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof teilt nicht die Auffassung, die Auslegung des § 13 Abs. 1 Tir BauO 2001 dahin, dass das Urteil, das einen vollstreckbaren gerichtlichen Anspruch auf grundbücherliche Durchführung einer bestimmten Grundstücksveränderung zum Inhalt habe, nicht ausreichen sollte, würde dieser Norm einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellen. Die Norm verlangt (hier) einen Antrag aller Miteigentümer, wobei dies auch durch eine entsprechende gerichtliche Entscheidung ersetzt werden kann. Darin ist eine Verfassungswidrigkeit nicht zu ersehen. Aus welchen Gründen das Klagebegehren in dem dem Urteil zu Grunde liegenden Verfahren nicht auch um den Fall der hier erforderlichen Antragstellung (im im Erkenntnis näher umschriebenen Sinn) erweitert wurde, ist im Beschwerdefall nicht zu beantworten. Eine entsprechende Unterlassung in Verkennung der Rechtslage, die einen weiteren Prozess erforderlich macht, bedeutet nämlich nicht, dass die hier maßgebliche Norm verfassungswidrig wäre.Der Verwaltungsgerichtshof teilt nicht die Auffassung, die Auslegung des Paragraph 13, Absatz eins, Tir BauO 2001 dahin, dass das Urteil, das einen vollstreckbaren gerichtlichen Anspruch auf grundbücherliche Durchführung einer bestimmten Grundstücksveränderung zum Inhalt habe, nicht ausreichen sollte, würde dieser Norm einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellen. Die Norm verlangt (hier) einen Antrag aller Miteigentümer, wobei dies auch durch eine entsprechende gerichtliche Entscheidung ersetzt werden kann. Darin ist eine Verfassungswidrigkeit nicht zu ersehen. Aus welchen Gründen das Klagebegehren in dem dem Urteil zu Grunde liegenden Verfahren nicht auch um den Fall der hier erforderlichen Antragstellung (im im Erkenntnis näher umschriebenen Sinn) erweitert wurde, ist im Beschwerdefall nicht zu beantworten. Eine entsprechende Unterlassung in Verkennung der Rechtslage, die einen weiteren Prozess erforderlich macht, bedeutet nämlich nicht, dass die hier maßgebliche Norm verfassungswidrig wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006060260.X03Im RIS seit
01.05.2009Zuletzt aktualisiert am
30.06.2009