RS Vwgh 2009/3/31 2006/06/0260

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Veröffentlicht am 31.03.2009
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Index

L82007 Bauordnung Tirol
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §361;
BauO Tir 2001 §12 Abs1;
BauO Tir 2001 §13 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 13 Abs. 1 Tir BauO 2001 haben die Eigentümer der betroffenen Grundstücke um die Erteilung der Bewilligung schriftlich anzusuchen. Steht eines der betroffenen Grundstücke im Miteigentum mehrerer Personen, ist ein Antrag aller Miteigentümer dieses Grundstückes erforderlich. Das gilt auch für den Fall des § 13 Abs. 1 zweiter Satz Tir BauO 2001, dass nämlich eine Person einen Rechtstitel nachweist, der für die grundbücherliche Einverleibung ihres Eigentums (Miteigentums) am jeweiligen Grundstück geeignet ist (diese Person ist somit, vereinfachend ausgedrückt, der künftige Eigentümer oder Miteigentümer). In diesem Umfang besteht daher, soweit hier erheblich, eine Kongruenz zwischen dem Rechtstitel dieser Person einerseits und dem bücherlichen Eigentum des (bisherigen) Eigentümers (Miteigentümers) andererseits.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Tir BauO 2001 haben die Eigentümer der betroffenen Grundstücke um die Erteilung der Bewilligung schriftlich anzusuchen. Steht eines der betroffenen Grundstücke im Miteigentum mehrerer Personen, ist ein Antrag aller Miteigentümer dieses Grundstückes erforderlich. Das gilt auch für den Fall des Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz Tir BauO 2001, dass nämlich eine Person einen Rechtstitel nachweist, der für die grundbücherliche Einverleibung ihres Eigentums (Miteigentums) am jeweiligen Grundstück geeignet ist (diese Person ist somit, vereinfachend ausgedrückt, der künftige Eigentümer oder Miteigentümer). In diesem Umfang besteht daher, soweit hier erheblich, eine Kongruenz zwischen dem Rechtstitel dieser Person einerseits und dem bücherlichen Eigentum des (bisherigen) Eigentümers (Miteigentümers) andererseits.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006060260.X01

Im RIS seit

01.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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