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L82007 Bauordnung TirolRechtssatz
Gemäß § 13 Abs. 1 Tir BauO 2001 haben die Eigentümer der betroffenen Grundstücke um die Erteilung der Bewilligung schriftlich anzusuchen. Steht eines der betroffenen Grundstücke im Miteigentum mehrerer Personen, ist ein Antrag aller Miteigentümer dieses Grundstückes erforderlich. Das gilt auch für den Fall des § 13 Abs. 1 zweiter Satz Tir BauO 2001, dass nämlich eine Person einen Rechtstitel nachweist, der für die grundbücherliche Einverleibung ihres Eigentums (Miteigentums) am jeweiligen Grundstück geeignet ist (diese Person ist somit, vereinfachend ausgedrückt, der künftige Eigentümer oder Miteigentümer). In diesem Umfang besteht daher, soweit hier erheblich, eine Kongruenz zwischen dem Rechtstitel dieser Person einerseits und dem bücherlichen Eigentum des (bisherigen) Eigentümers (Miteigentümers) andererseits.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Tir BauO 2001 haben die Eigentümer der betroffenen Grundstücke um die Erteilung der Bewilligung schriftlich anzusuchen. Steht eines der betroffenen Grundstücke im Miteigentum mehrerer Personen, ist ein Antrag aller Miteigentümer dieses Grundstückes erforderlich. Das gilt auch für den Fall des Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz Tir BauO 2001, dass nämlich eine Person einen Rechtstitel nachweist, der für die grundbücherliche Einverleibung ihres Eigentums (Miteigentums) am jeweiligen Grundstück geeignet ist (diese Person ist somit, vereinfachend ausgedrückt, der künftige Eigentümer oder Miteigentümer). In diesem Umfang besteht daher, soweit hier erheblich, eine Kongruenz zwischen dem Rechtstitel dieser Person einerseits und dem bücherlichen Eigentum des (bisherigen) Eigentümers (Miteigentümers) andererseits.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006060260.X01Im RIS seit
01.05.2009Zuletzt aktualisiert am
30.06.2009