RS Vwgh 2009/3/31 2006/06/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2009
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte

Norm

BauG Stmk 1995 §14;
BauO Stmk 1968 §3 Abs2;
BauO Stmk 1968 §6;
StGG Art5;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Auffassung, ein Rückübereignungsanspruch, wie er hier in Frage steht (hier: nach Art. 5 StGG; aufgrund einer im Jahre 1975 erfolgten Grundabtretung gemäß § 6 Stmk. BauO 1968), könne nur (ausschließlich) dem seinerzeit von der Grundabtretung betroffenen Eigentümer oder seinem Gesamtrechtsnachfolger zustehen, trifft nicht zu. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 1998, B 886/97, B 887/97, VfSlg. 15096/1998. Daraus und auch sonst aus der Rechtsordnung ist nicht ersichtlich, dass ein Rückübereignungsanspruch, wie er hier in Frage steht, höchstpersönlich wäre oder aber nicht verkehrsfähig in dem Sinne wäre, dass er nicht auf einen Einzelrechtsnachfolger übergehen könnte. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Rückübereignungsanspruch gleichsam zwingend mit dem Eigentum am "Restgrundstück" (an dem Grundstück, für das die Widmungsbewilligung erteilt wurde, nach erfolgter Grundabtretung) verbunden wäre und allein deshalb ebenfalls gleichsam zwingend auf den Erwerber dieses "Restgrundstückes" überginge. Vielmehr kommt es darauf an, ob es hinsichtlich dieses Anspruches zu einer Rechtsnachfolge kam.Die Auffassung, ein Rückübereignungsanspruch, wie er hier in Frage steht (hier: nach Artikel 5, StGG; aufgrund einer im Jahre 1975 erfolgten Grundabtretung gemäß Paragraph 6, Stmk. BauO 1968), könne nur (ausschließlich) dem seinerzeit von der Grundabtretung betroffenen Eigentümer oder seinem Gesamtrechtsnachfolger zustehen, trifft nicht zu. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 1998, B 886/97, B 887/97, VfSlg. 15096/1998. Daraus und auch sonst aus der Rechtsordnung ist nicht ersichtlich, dass ein Rückübereignungsanspruch, wie er hier in Frage steht, höchstpersönlich wäre oder aber nicht verkehrsfähig in dem Sinne wäre, dass er nicht auf einen Einzelrechtsnachfolger übergehen könnte. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Rückübereignungsanspruch gleichsam zwingend mit dem Eigentum am "Restgrundstück" (an dem Grundstück, für das die Widmungsbewilligung erteilt wurde, nach erfolgter Grundabtretung) verbunden wäre und allein deshalb ebenfalls gleichsam zwingend auf den Erwerber dieses "Restgrundstückes" überginge. Vielmehr kommt es darauf an, ob es hinsichtlich dieses Anspruches zu einer Rechtsnachfolge kam.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006060074.X03

Im RIS seit

28.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten