RS Vwgh 2009/3/31 2006/06/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2009
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die (hier im Jahr 1975 ausgesprochene) entschädigungslose Grundabtretungsverpflichtung ist als Enteignung zu qualifizieren. Für die angestrebte Rückübereignung ist die Zuständigkeit der Baubehörden gegeben (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 9. April 1992, Zl. 92/06/0024).Die (hier im Jahr 1975 ausgesprochene) entschädigungslose Grundabtretungsverpflichtung ist als Enteignung zu qualifizieren. Für die angestrebte Rückübereignung ist die Zuständigkeit der Baubehörden gegeben vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 9. April 1992, Zl. 92/06/0024).

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006060074.X01

Im RIS seit

28.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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