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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Die (hier im Jahr 1975 ausgesprochene) entschädigungslose Grundabtretungsverpflichtung ist als Enteignung zu qualifizieren. Für die angestrebte Rückübereignung ist die Zuständigkeit der Baubehörden gegeben (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 9. April 1992, Zl. 92/06/0024).Die (hier im Jahr 1975 ausgesprochene) entschädigungslose Grundabtretungsverpflichtung ist als Enteignung zu qualifizieren. Für die angestrebte Rückübereignung ist die Zuständigkeit der Baubehörden gegeben vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 9. April 1992, Zl. 92/06/0024).
Schlagworte
sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006060074.X01Im RIS seit
28.04.2009Zuletzt aktualisiert am
26.07.2017