RS Vwgh 2009/3/31 2005/10/0122

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Veröffentlicht am 31.03.2009
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
NatSchG NÖ 2000 §31 Abs2 idF 5500-3;
NatSchG NÖ 2000 §31 Abs3 idF 5500-3;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Gemäß §§ 31 Abs. 2 und 3 NÖ NatSchG 2000 umfasst die Verpflichtung des Antragsteller, sein Ansuchen um Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung mit Unterlagen auszustatten, ausschließlich solche Unterlagen, die Aussagen über das zur Genehmigung beantragte Projekt zum Inhalt haben; geht es im Regelungszusammenhang doch darum, den Antragsteller zu einer so umfassenden Darstellung des zur Bewilligung beantragten Vorhabens zu verhalten, dass der Behörde eine taugliche Grundlage für die - unter Beiziehung von Sachverständigen - vorzunehmende Beurteilung vorliegt, ob und inwieweit das Vorhaben einen Eingriff in die Schutzgüter des NÖ NatSchG 2000 mit sich bringt (vgl. das zum insoweit vergleichbaren § 41 Abs. 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, LGBl. Nr. 33/1997, ergangene hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1999, Zl. 99/10/0229, zur Annahme der Naturschutzbehörde, sie dürfe einem Projektwerber die Vorlage von Unterlagen betreffend "die Beschreibung des vom beantragten Vorhaben noch nicht beeinflussten Naturhaushaltes" auftragen). (hier: Im gegenständlichen Fall erachtete die bel. Behörde die Beibringung einer einjährigen vogelkundlichen Studie hinsichtlich vorkommender Zugvögel, Zugkorridore und Brutvögel im Bereich der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlage durch den BF erforderlich)Gemäß Paragraphen 31, Absatz 2 und 3 NÖ NatSchG 2000 umfasst die Verpflichtung des Antragsteller, sein Ansuchen um Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung mit Unterlagen auszustatten, ausschließlich solche Unterlagen, die Aussagen über das zur Genehmigung beantragte Projekt zum Inhalt haben; geht es im Regelungszusammenhang doch darum, den Antragsteller zu einer so umfassenden Darstellung des zur Bewilligung beantragten Vorhabens zu verhalten, dass der Behörde eine taugliche Grundlage für die - unter Beiziehung von Sachverständigen - vorzunehmende Beurteilung vorliegt, ob und inwieweit das Vorhaben einen Eingriff in die Schutzgüter des NÖ NatSchG 2000 mit sich bringt vergleiche das zum insoweit vergleichbaren Paragraph 41, Absatz 2, des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1997,, ergangene hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1999, Zl. 99/10/0229, zur Annahme der Naturschutzbehörde, sie dürfe einem Projektwerber die Vorlage von Unterlagen betreffend "die Beschreibung des vom beantragten Vorhaben noch nicht beeinflussten Naturhaushaltes" auftragen). (hier: Im gegenständlichen Fall erachtete die bel. Behörde die Beibringung einer einjährigen vogelkundlichen Studie hinsichtlich vorkommender Zugvögel, Zugkorridore und Brutvögel im Bereich der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlage durch den BF erforderlich)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2005100122.X01

Im RIS seit

30.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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