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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Gemäß §§ 31 Abs. 2 und 3 NÖ NatSchG 2000 umfasst die Verpflichtung des Antragsteller, sein Ansuchen um Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung mit Unterlagen auszustatten, ausschließlich solche Unterlagen, die Aussagen über das zur Genehmigung beantragte Projekt zum Inhalt haben; geht es im Regelungszusammenhang doch darum, den Antragsteller zu einer so umfassenden Darstellung des zur Bewilligung beantragten Vorhabens zu verhalten, dass der Behörde eine taugliche Grundlage für die - unter Beiziehung von Sachverständigen - vorzunehmende Beurteilung vorliegt, ob und inwieweit das Vorhaben einen Eingriff in die Schutzgüter des NÖ NatSchG 2000 mit sich bringt (vgl. das zum insoweit vergleichbaren § 41 Abs. 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, LGBl. Nr. 33/1997, ergangene hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1999, Zl. 99/10/0229, zur Annahme der Naturschutzbehörde, sie dürfe einem Projektwerber die Vorlage von Unterlagen betreffend "die Beschreibung des vom beantragten Vorhaben noch nicht beeinflussten Naturhaushaltes" auftragen). (hier: Im gegenständlichen Fall erachtete die bel. Behörde die Beibringung einer einjährigen vogelkundlichen Studie hinsichtlich vorkommender Zugvögel, Zugkorridore und Brutvögel im Bereich der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlage durch den BF erforderlich)Gemäß Paragraphen 31, Absatz 2 und 3 NÖ NatSchG 2000 umfasst die Verpflichtung des Antragsteller, sein Ansuchen um Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung mit Unterlagen auszustatten, ausschließlich solche Unterlagen, die Aussagen über das zur Genehmigung beantragte Projekt zum Inhalt haben; geht es im Regelungszusammenhang doch darum, den Antragsteller zu einer so umfassenden Darstellung des zur Bewilligung beantragten Vorhabens zu verhalten, dass der Behörde eine taugliche Grundlage für die - unter Beiziehung von Sachverständigen - vorzunehmende Beurteilung vorliegt, ob und inwieweit das Vorhaben einen Eingriff in die Schutzgüter des NÖ NatSchG 2000 mit sich bringt vergleiche das zum insoweit vergleichbaren Paragraph 41, Absatz 2, des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1997,, ergangene hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1999, Zl. 99/10/0229, zur Annahme der Naturschutzbehörde, sie dürfe einem Projektwerber die Vorlage von Unterlagen betreffend "die Beschreibung des vom beantragten Vorhaben noch nicht beeinflussten Naturhaushaltes" auftragen). (hier: Im gegenständlichen Fall erachtete die bel. Behörde die Beibringung einer einjährigen vogelkundlichen Studie hinsichtlich vorkommender Zugvögel, Zugkorridore und Brutvögel im Bereich der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlage durch den BF erforderlich)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005100122.X01Im RIS seit
30.04.2009Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009