TE Vwgh Erkenntnis 1992/6/16 87/08/0310

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Veröffentlicht am 16.06.1992
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §4 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde 1. des F in W, 2. der S in W, beide vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 19. Oktober 1987, Zl. 123.499/6-7/87, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Wiener Gebietskrankenkasse in 1101 Wien, Wienerbergstraße 15-19, 2. Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in 1021 Wien, Friedrich Hillegeiststraße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 25. November 1986 stellte die mitbeteiligte Wiener Gebietskrankenkasse fest, daß die Zweitbeschwerdeführerin ab 1. Juni 1986 zum Erstbeschwerdeführer, Werbemittel-Vertrieb, in keinem die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG bzw. § 1 Abs. 1 lit. a AlVG begründenden Beschäftigungsverhältnis stehe. Die darauf bezughabende Anmeldung werde abgelehnt.

Nach der Begründung dieses Bescheides habe der Erstbeschwerdeführer am 5. Juni 1986 für die Zweitbeschwerdeführerin eine Anmeldung ab 2. Jänner 1986 als Angestellte erstattet, wobei als Tätigkeit Bürokaufmann und Kontrollorgan sowie als monatliches Entgelt ein Betrag von S 12.800,-- angegeben worden sei. In der Folge sei am 10. Juli 1986 eine Richtigstellungsmeldung erstattet worden, in welcher als Beschäftigungsbeginn der 1. Juni 1986 angegeben werde.

Die Zweitbeschwerdeführerin habe am 21. August 1986 niederschriftlich angegeben, sie habe ihren Arbeitsplatz beim Erstbeschwerdeführer über Vermittlung ihres Lebensgefährten, des Sohnes des Erstbeschwerdeführers, erhalten. Die Anstellung sei durch den gestiegenen Arbeitsanfall und das Naheverhältnis zum Sohn des Erstbeschwerdeführers bedingt gewesen. Das Dienstverhältnis sei mündlich auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden. Ihr Tätigkeitsbereich habe die Kontrolle der Werbemittelverteiler, die Erstellung von Rechnungen, die Führung der Lohnverrechnung und der Buchhaltung, die Erledigung der Korrespondenz und anderer allfälliger Büroarbeiten umfaßt. Arbeitsbeginn sei der 2. Juni 1986 gewesen, die tägliche Arbeitszeit habe ca. acht Stunden, Montag bis Freitag von 8.00 bis 17.00 Uhr, betragen. Die Einhaltung der Arbeitszeit sei vom Erstbeschwerdeführer nicht kontrolliert worden. Die Arbeit sei von diesem zugeteilt worden. Dieser habe bestimmte Briefe gefertigt. Die Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin sei dem Erstbeschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einstellung bekannt gewesen. Ihre Arbeit sei vorher vom Erstbeschwerdeführer und dessen Tochter B erledigt worden und werde seit 2. August 1986 wieder von den Genannten erledigt. Der monatliche Bruttoverdienst sei S 12.800,-- gewesen. Gehaltsabrechnungen habe die Zweitbeschwerdeführerin erhalten, jedoch nicht aufgehoben. Zu ihrer Tätigkeit sei noch zu bemerken, daß eine Vertretung durch andere Personen möglich gewesen sei.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe in der Folge am 25. August 1986 am Betriebsstandort in WB, eine Erhebung durchgeführt und hiebei festgestellt, daß ein Arbeitsplatz nicht eingerichtet sei; die Schreibmaschine, mit der die Korrespondenz durch die Zweitbeschwerdeführerin habe erledigt werden sollen, sei nicht vorgefunden worden. Der Erstbeschwerdeführer habe anläßlich dieser Erhebung auf Befragen den Erhebungsorganen der Kasse gegenüber mündlich angegeben, die Zweitbeschwerdeführerin erledige die ihr zugeteilten Arbeiten - Erstellung von Rechnungen, Führung der Ein- und Ausgabenrechnung - ausschließlich in ihrer Privatwohnung in WA. Weiters habe der Erstbeschwerdeführer angegeben, die Schreibmaschine, welche Eigentum der Zweitbeschwerdeführerin sei, sowie die Firmenstampiglie seiner Firma befänden sich in der Wohnung der Zweitbeschwerdeführerin. Die am 5. Juni 1986 erstattete Anmeldung sei von der Zweitbeschwerdeführerin gefertigt worden. Auf Grund dieses Sachverhaltes habe der Erstbeschwerdeführer die Anmeldung zurückgezogen.

In der Folge seien die Beschwerdeführer sodann am 29. August 1986 in der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse erschienen und hätten behauptet, daß die Zurückziehung der Anmeldung ohne rechtliche Grundlage erfolgt sei. Der Erstbeschwerdeführer habe sodann in Anwesenheit der Zweitbeschwerdeführerin am 29. August 1986 niederschriftlich angegeben, daß die Zweitbeschwerdeführerin seit 20. Juli 1985 unentgeltlich die Rechnungen am Betriebsstandort in WB geschrieben habe. Infolge Überlastung habe er eine Arbeitskraft für Büro- und Kontrolltätigkeit gebraucht. Die Arbeit sei tatsächlich ausgeübt worden. Beweisstück sei ein Einnahmen- und Ausgabenbuch, das in einem ab Juni geschrieben worden sei. Die Arbeit - Buchhaltung, Verteilerpläne, Kontrolle der verteilten Gebiete - sei ab 2. Juni 1986 durchgeführt worden.

Das Ermittlungsverfahren habe somit ergeben, daß die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Privatwohnung diverse anfallende Schreibarbeiten mit ihrer eigenen Schreibmaschine erledigt habe, ohne hiebei an eine bestimmte Arbeitszeit gebunden und zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet gewesen zu sein. Was die am 29. August 1986 niederschriftlich festgehaltenen Angaben des Erstbeschwerdeführer betreffe, könne diesen auf Grund der bisherigen Verfahrensergebnisse kein Glauben geschenkt werden.

Die Beschwerdeführer erhoben Einspruch.

1.2. Mit Bescheid vom 6. Mai 1987 gab der Landeshauptmann von Wien diesen Einsprüchen statt. Er stellte fest, daß die Zweitbeschwerdeführerin ab 1. Juni 1986 in einem die Vollversicherungs- und Arbeitslosenversicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG begründenden Beschäftigungsverhältnis stehe. Nach der Begründung dieses Bescheides habe die Zweitbeschwerdeführerin am 21. August 1986 und im Einspruchsverfahren am 17. Februar 1987 angegeben, es sei zwischen ihr und dem Erstbeschwerdeführer mündlich ein Dienstvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe sich verpflichtet, die Korrespondenz zu erledigen, die Fakturen zu schreiben, die Lohnverrechnung und Buchhaltung durchzuführen. Weiters hätte sie Pläne für die Verteiler vorbereitet, teilweise auch die Zettel und Prospekte ausgegeben und auch Kontrolltätigkeiten entfaltet. Sie habe auch Telefondienst erledigt. Die Arbeiten seien ausschließlich an ihrem Arbeitsplatz in WB verrichtet worden. Sie hätte dabei eine Schreibmaschine benützt, die der Erstbeschwerdeführer geleast habe. Es sei eine tägliche Arbeitszeit von 8.00 bis 17.00 Uhr vereinbart gewesen. Sie sei an Weisungen des Erstbeschwerdeführers gebunden gewesen. Wenn dieser zu Hause gewesen sei - dies habe sich nach seinem Dienstplan (als ÖBB-Bediensteter) gerichtet - sei ihre Tätigkeit auch persönlich kontrolliert worden. Wenn er anwesend gewesen sei, sei sie seiner telefonischen Kontrolle unterlegen. Eine persönliche Vertretung sei nicht möglich gewesen. Als Entgelt habe sie S 12.800,-- monatlich erhalten.

Der Landeshauptmann habe auch die beiden Inspektoren der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse in Anwesenheit der Zweitbeschwerdeführerin einvernommen, wobei die ersteren im wesentlichen die Ergebnisse ihrer Überprüfung bestätigt hätten. Im Hinblick darauf, daß die Zweitbeschwerdeführerin jedoch in der Niederschrift vom 3. März 1987 durchaus glaubwürdig angegeben habe, die beiden Inspektoren hätten bei der Besichtigung des Arbeitsplatzes nur das Wohnzimmer der Familie des Erstbeschwerdeführers gesehen, es gebe aber einen eigenen Arbeitsraum des Erstbeschwerdeführers, welcher neben dem Wohnzimmer liege und in welchem sich das Telefon, die Schreibmaschine, das Einnahme- und Ausgangsbuch und alle Bürounterlagen befänden (wobei die Schreibmaschine vom Erstbeschwerdeführer nur geleast worden sei und nie in der Wohnung der Zweitbeschwerdeführerin aufgestellt gewesen sei), habe sich das Ermittlungsverfahren vor der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse als offensichtlich mangelhaft erwiesen. Die Zweitbeschwerdeführerin stehe in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.

Gegen diesen Bescheid erhoben die mitbeteiligte Wiener Gebietskrankenkasse und die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten Berufung.

1.3. Mit Bescheid vom 19. Oktober 1987 gab der Bundesminister für Arbeit und Soziales diesen Berufungen Folge und stellte in Abänderung des Bescheides des Landeshauptmannes fest, daß die Zweitbeschwerdeführerin auf Grund ihrer Beschäftigung beim Erstbeschwerdeführer ab 1. Juni 1986 nicht der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG unterlegen sei.

In der Begründung dieses Bescheides wird zunächst auszugsweise der Inhalt der niederschriftlichen Aussagen der Zweitbeschwerdeführerin vom 21. August 1986 wiedergegeben (siehe oben Punkt 1.1.).

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe sodann am 25. August 1986 am Betriebsort in WB eine Erhebung durchgeführt und hiebei festgestellt, daß ein Arbeitsplatz nicht eingerichtet sei und die Schreibmaschine, mit der die Korrespondenz von der Zweitbeschwerdeführerin erledigt worden sein solle, nicht habe vorgefunden werden können. Der Erstbeschwerdeführer habe anläßlich dieser Erhebung auf Befragen den Erhebungsorganen gegenüber mündlich angegeben, daß die Zweitbeschwerdeführerin die ihr zugeteilten Arbeiten ausschließlich in ihrer Privatwohnung in WA erledige. Weiters habe der Erstbeschwerdeführer angegeben, daß die Schreibmaschine, welche Eigentum der Zweitbeschwerdeführerin sei, sowie die Firmenstampiglie seiner Firma sich in der Wohnung der Zweitbeschwerdeführerin befänden. Die am 5. Juni 1986 erstattete Anmeldung sei von der Zweitbeschwerdeführerin gefertigt worden.

Am 29. August 1986 habe der Erstbeschwerdeführer anläßlich einer persönlichen Vorsprache bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse in Anwesenheit der Zweitbeschwerdeführerin angegeben, daß diese seit 20. Juli 1985 unentgeltlich die Rechnungen am Betriebsort in WB geschrieben habe. Infolge Überlastung habe er eine Arbeitskraft für Büro- und Kontrolltätigkeiten gebraucht. Die Arbeit sei tatsächlich ausgeübt worden.

Am 3. März 1987 habe die Zweitbeschwerdeführerin im Widerspruch dazu beim Amt der Wiener Landesregierung niederschriftlich angegeben, in der Wohnung des Erstbeschwerdeführers in WB gebe es neben dem Wohnzimmer einen Arbeitsraum, in dem sich das wichtigste Arbeitsinstrument, nämlich das Telefon, sowie andere Bürounterlagen befänden. Die Schreibmaschine sei in einer anderen Wohnung des Erstbeschwerdeführers aufgestellt, sie gehöre nicht der Zweitbeschwerdeführerin, sondern sei vom Erstbeschwerdeführer im Wege eines Leasingvertrages erworben worden.

Auf Grund dieses Sachverhaltes gelange der Bundesminister zu der Ansicht, daß die Zweitbeschwerdeführerin beim Erstbeschwerdeführer tatsächlich diverse Büroarbeiten erledigt habe. Die Einteilung der Arbeitszeit sei dabei ihr selbst überlassen gewesen, Weisungen betreffend das arbeitsbezogene Verhalten seien nicht erteilt worden, die Einhaltung der Arbeitszeit sei nicht kontrolliert worden, eine Einordnung in den Betriebsorganismus habe nicht bestanden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei auch nicht zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen, sie habe sich jederzeit vertreten lassen können. Wo die Zweitbeschwerdeführerin die ihr übertragenen Arbeiten verrichtet habe, sei bei diesen Beschäftigungsmerkmalen von untergeordneter Bedeutung für den Eintritt der Versicherungspflicht, es sei aber bemerkenswert, daß das Vorhandensein eines eigenen Büroraumes innerhalb der Betriebsräumlichkeiten der Firma des Erstbeschwerdeführers zwar behauptet, aber tatsächlich nie nachgewiesen worden sei. Dies gelte auch für die Behauptung der beiden Beschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin habe für ihre Tätigkeit ein monatliches Entgelt von S 12.800,-- erhalten. Es hätten weder vom Dienstgeber noch von der Dienstnehmerin irgendwelche Auszahlungsbelege vorgewiesen werden können.

Bei rechtlicher Beurteilung all dieser Umstände könne nicht einmal davon die Rede sein, daß bei der Tätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin die Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zumindest überwogen hätten.

1.4. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

1.5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor. Die mitbeteiligte Wiener Gebietskrankenkasse und die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten erstatteten Gegenschriften.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Zur Frage nach den unterscheidungskräftigen Merkmalen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit verweist der Verwaltungsgerichtshof unter Heranziehung des § 43 Abs. 2 VwGG auf seine Erkenntnisse vom 24. Juni 1976, Zl. 415/75 = ZfVB 1976/4/856, vom 20. Mai 1980, Slg. NF Nr. 10.140/A = ZfVB 1981/3/886 (zum IESG), und vom 13. September 1985, Zl. 84/08/0016 = ZfVB 1986/5/2130.

Die Überprüfung der inhaltlichen Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses einer Person gemäß § 4 Abs. 2 ASVG festgestellt wird, setzt nach den in den zitierten Erkenntnissen dargelegten rechtlichen Gesichtspunkten voraus, daß einerseits der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt, auf Grund dessen vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG im Rahmen der Beschwerdepunkte diese Inhaltskontrolle vorzunehmen ist, weder in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde noch in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf, und daß andererseits nicht Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhalt von § 41 Abs. 1 mit § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a bis c VwGG (vgl. unter anderem das hg. Erkenntnis vom 19. März 1984, Zl. 82/08/0154 = ZfVB 1985/1/171).

2.2.1. Nach der Begründung der Beschwerde habe die Zweitbeschwerdeführerin beim Erstbeschwerdeführer nach den Feststellungen der belangten Behörde diverse Büroarbeiten verrichtet und zwar (nach dem Parteienvorbringen) ab 1. Juni 1986. Unstrittig sei noch, daß die Zweitbeschwerdeführerin im Zeitpunkt des Beginnes des Beschäftigungsverhältnisses schwanger gewesen sei und sich ab 2. August 1986 in der Schutzfrist gemäß § 3 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes befunden habe.

Sodann heißt es in der Beschwerde zur Frage des Entgeltes der Zweitbeschwerdeführerin, es könne dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden, ob die belangte Behörde als erwiesen annehme, daß die Zweitbeschwerdeführerin ein Entgelt erhalten habe, bejahendenfalls in welcher Höhe. Dies sei eine der zentralen Fragen im Zusammenhang mit der Versicherungspflicht. Die diesbezügliche Wendung im angefochtenen Bescheid knüpfe lediglich an den vorhergehenden Satz an, aus dem sich einerseits ergebe, daß die Behörde die Feststellung des Arbeitsortes für entbehrlich halte, andererseits der mangelnde Nachweis eines eigenen Büroraumes für die Zweitbeschwerdeführerin "bemerkenswert" sei. Der Satz "dies gilt auch für die Behauptung", die Beschwerdeführerin habe ein monatliches Entgelt von S 12.800,-- erhalten, lasse somit nicht erkennen, ob damit die Behörde die Unerheblichkeit der Feststellung der Entgeltzahlung überhaupt oder der Höhe des Entgeltes meine oder ob die belangte Behörde die Behauptungen der Beschwerdeführer ebenfalls bloß für "bemerkenswert" halte. Eine eindeutige Feststellung, ob die Zweitbeschwerdeführerin Entgelt erhalten habe oder nicht, enthalte der angefochtene Bescheid jedenfalls nicht. Auch fehle im angefochtenen Bescheid und in den Verwaltungsakten jeder Hinweis darauf, daß das Vorhandensein eines Lohnkontos oder von Auszahlungsbelegen in der Buchhaltung des Erstbeschwerdeführers jemals geprüft worden oder der Erstbeschwerdeführer zur Vorlage dieser Beweismittel ausdrücklich aufgefordert worden wäre. Lediglich die Zweitbeschwerdeführerin habe am 2. August 1986 niederschriftlich angegeben, sie habe zwar Gehaltsabrechnungen erhalten, jedoch nicht aufgehoben. Dem Umstand, daß nach den Behauptungen der belangten Behörde weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin Auszahlungsbelege "vorgewiesen" hätten, komme daher in beweismäßiger Hinsicht so lange keine Bedeutung zu, als nicht zumindest der Erstbeschwerdeführer unter Hinweis auf § 42 ASVG zur Vorlage dieser Unterlagen bzw. zur Gewährung der Einschau in diese Unterlagen aufgefordert worden sei. Diesfalls hätte der Erstbeschwerdeführer diese Unterlagen vorlegen können.

2.2.2. Die Begründung des angefochtenen Bescheides kündigt auf Seite 6 an, die belangte Behörde gehe von "folgendem" relevanten Sachverhalt aus. Dieser Einleitung folgen allerdings auf den Seiten 6 bis 8 des Bescheides nicht Feststellungen im Sinne des Verfahrensrechtes (§§ 60 AVG, 41 VwGG) über den als erwiesen angenommenen Sachverhalt, sondern Darstellungen und auszugsweise Wiedergaben von Ermittlungen der Unterbehörden. Erst die Seite 9 des angefochtenen Bescheides enthält sodann Ausführungen, deren Gegenstand Feststellungen der belangten Behörde über den entscheidungswesentlichen Sachverhalt sind. Ein wesentliches Thema dieser Feststellungen betrifft das von den Beschwerdeführern behauptete Entgelt.

Der Verwaltungsgerichtshof bezieht die sprachliche Anknüpfung der Ausführungen der belangten Behörde über das Entgelt der Zweitbeschwerdeführerin mit der Wendung "Dies gilt auch für die Behauptung ..., diese habe ... ein monatliches Entgelt von S 12.800,-- erhalten" auf die vorangehende Feststellung, ein eigener Büroraum innerhalb der Betriebsräumlichkeit der Firma des Erstbeschwerdeführers sei zwar behauptet, aber tatsächlich nie nachgewiesen worden. Die Behörde will damit erkennbar zum Ausdruck bringen, der Erhalt eines Entgeltes in der genannten Höhe (und voraussetzungsweise die Entgeltlichkeit des Beschäftigungsverhältnisses) sei zwar behauptet worden, aber nicht erwiesen. Auf welche Ermittlungsergebnisse sich diese Feststellung jedoch stützt, wird nicht offengelegt. Entgegen § 60 AVG, wonach die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammenzufassen gewesen wären, beschränkt sich die belangte Behörde darauf anzuführen, daß "weder vom Dienstgeber noch von der Dienstnehmerin irgendwelche Auszahlungsbelege vorgewiesen werden" konnten. Von diesen beiden Feststellungen stützt sich die zweite, nämlich jene, daß die Zweitbeschwerdeführerin keine Auszahlungsbelege habe vorweisen können, auf deren eigene Angaben im Verwaltungsverfahren. Dies würde allerdings noch nicht zwingend darauf schließen lassen, daß tatsächlich kein Entgelt geleistet wurde. Denn auch unter dem Gesichtspunkt einer erhöhten Behauptungs-, Konkretisierungs- und sogenannten Mitwirkungspflicht im Falle behaupteter Beschäftigungsverhältnisse im Bereiche naher Angehöriger oder einander in ähnlicher Weise nahestehender Personen (hier: der Zweitbeschwerdeführerin beim Vater ihres Lebensgefährten), könnte aus dem Umstand allein, daß die Zweitbeschwerdeführerin keinen Gehaltsstreifen oder dergleichen mehr in Händen hatte, nicht darauf geschlossen werden, daß sie kein Entgelt erhalten habe. Vielmehr mußten ihre Behauptung in der Niederschrift vom 21. August 1986, Gehaltsabrechnungen erhalten (diese jedoch nicht aufgehoben) zu haben, und ihr Beweisanbot im Einspruch, eine Lohnbestätigung vorlegen zu können, zunächst eine entsprechende Ermittlungstätigkeit der Behörden, insbesondere auch gegenüber dem Erstbeschwerdeführer, auslösen. Insofern teilt der Verwaltungsgerichtshof den Standpunkt der Beschwerdeführer. Aktenwidrig ist allerdings deren Behauptung, daß ein solcher Ermittlungsversuch nicht stattgefunden hätte. In ihrer niederschriftlichen Vernehmung vom 3. März 1987 haben vielmehr die als Zeugen vernommenen Inspektionsorgane der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse angegeben: "Über Befragen nach Lohnunterlagen konnte der Dienstgeber keine Lohnunterlagen vorlegen, und auch Frau ..." (die Zweitbeschwerdeführerin) "selbst konnte anläßlich der Vorsprache am 21. August 1986 keine Lohnunterlagen vorlegen." Die gleichzeitig anwesende Zweitbeschwerdeführerin hat sich über Befragen und nach Vorhalt zu diesen Angaben nicht geäußert. Es wäre Aufgabe der belangten Behörde gewesen, diese Aussagen der als Zeugen vernommenen Prüfungsorgane der Kasse zu würdigen und - durchaus auch unter Berücksichtigung des Gesamtsachverhaltes und der Glaubwürdigkeit der Aussagen und Depositionen - zu verwerten, eine Aufgabe, die dem Verwaltungsgerichtshof auf dem Boden des § 41 VwGG verwehrt ist, zumal die Niederschrift vom 3. März 1987 dem Erstbeschwerdeführer nach der Aktenlage nicht zur Kenntnis gebracht und im hier entscheidenden Punkt auch im Bescheid des Landeshauptmannes nicht wiedergegeben wurde (wodurch die Verletzung des Parteiengehöres als saniert zu betrachten gewesen wäre).

Aus diesen Erwägungen folgt, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid in dem die Entgeltlichkeit des Beschäftigungsverhältnisses betreffenden Punkt mit einem Begründungsmangel belastet hat.

2.3.1. In der Beschwerde wird weiters geltend gemacht, der angefochtene Bescheid enthalte für die getroffenen Feststellungen keine Begründung, eine Offenlegung der für die Beweiswürdigung maßgebenden Umstände fehle. Dies gelte sowohl für die Feststellung, daß die Einteilung der Arbeitszeit der Zweitbeschwerdeführerin selbst überlassen, Weisungen betreffend das arbeitsbezogene Verhalten nicht erteilt und auch die Arbeitszeit nicht kontrolliert worden sei, als auch für die Feststellung, die Zweitbeschwerdeführerin sei nicht zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen, sondern habe sich jederzeit vertreten lassen können.

2.3.2. Die Feststellungen der belangten Behörde beschränken sich in der Tat auf den eben wiedergegebenen Inhalt.

Zutreffend machen die Beschwerdeführer geltend, daß die im einzelnen getroffenen Feststellungen eine Begründung insofern vermissen lassen, als nicht zum Ausdruck kommt, auf welche der einander teilweise widersprechenden Ermittlungsergebnisse sich die belangte Behörde gestützt hat. Auch fehlt eine klare Darlegung der bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, im besonderen zur Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen und der beschwerdeführenden Parteien. Eine Aneinanderreihung der einzelnen Ermittlungsschritte vermag eine solche Dartuung nicht zu ersetzen.

Im besonderen fehlt - was das unterscheidungskräftige Merkmal, sich bei der Erbringung der Arbeitsleistung generell durch andere Personen vertreten zu lassen und einzelne Arbeitsleistungen beliebig ablehnen zu dürfen, anlangt - eine abwägende Auseinandersetzung mit der Aussage der Zweitbeschwerdeführerin vom 21. August 1986, "daß eine Vertretung durch andere Personen möglich gewesen wäre", einerseits und ihrem Vorbringen in der Niederschrift vom 17. Februar 1987 andererseits, wonach "eine Vertretung nicht möglich gewesen wäre" und wonach sie in der vorangegangenen Niederschrift vom 21. August 1986 lediglich habe sagen wollen, daß die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers im Falle der Abwesenheit der Zweitbeschwerdeführerin eingesprungen wäre und ihre Tätigkeit übernommen hätte. Die Feststellung dieser ein Dienstverhältnis ausschließenden Befugnis der Zweitbeschwerdeführerin ist daher mit einem Begründungsmangel belastet, der eine nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließt.

Zu Recht weisen die Beschwerdeführer ferner darauf hin, daß die Feststellung, der Zweitbeschwerdeführerin sei die Einteilung der Arbeitszeit selbst überlassen gewesen, in einem Spannungsverhältnis zu den Aussagen der Zweitbeschwerdeführerin vom 21. August 1986 und 17. Februar 1987 über die fixe Arbeitszeit von ca. 8 Stunden, Montag bis Freitag von 8.00 bis 17.00 Uhr, sowie darüber, daß der Erstbeschwerdeführer die Arbeiten jeweils für den nächsten Tag zugeteilt habe, stehe.

Auch wäre eine Auseinandersetzung mit den Aussagen der Zweitbeschwerdeführerin in der Niederschrift vom 17. Februar 1987, in der sie ihre Weisungsgebundenheit hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens und die Kontrollunterworfenheit ihrer Tätigkeit bejahte, erforderlich gewesen.

2.4. Zu Recht wird in der Beschwerde ferner gerügt, es fehle eine Begründung, warum die im Einspruch geforderten Personalbeweise nicht aufgenommen worden seien.

2.5.1. Schließlich wird in der Beschwerde darauf hingewiesen, der Erstbeschwerdeführer habe der belangten Behörde in seiner Stellungnahme vom 24. August 1987 mitgeteilt, daß die Zweitbeschwerdeführerin bereits nach fünf-monatigem Karenzurlaub am 4. Mai 1987 ihre Tätigkeit für den Erstbeschwerdeführer wieder aufgenommen habe und die diesbezügliche Anmeldung von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse akzeptiert worden sei. Auch dieser Umstand hätte nach Entfaltung einer entsprechenden Ermittlungstätigkeit in die Erwägungen der Behörde einbezogen werden müssen.

2.5.2. Der Verwaltungsgerichtshof hält auch diesen Hinweis für zielführend. Auch diesen Umständen wäre bei der Erörterung der Glaubwürdigkeit der einzelnen Angaben der Beschwerdeführer Raum zu geben gewesen, dies in Abwägung mit den gegen die Glaubwürdigkeit sprechenden Umständen (z.B. mit dem Versuch der rückwirkenden Anmeldung zum 2. Jänner 1986, die nicht die Unterschrift des Erstbeschwerdeführers, sondern - nach dessen Aussage vom 25. August 1986 - jene der Zweitbeschwerdeführerin trägt; den Widersprüchen in den ursprünglichen und späteren Angaben der Beschwerdeführer; der im Verwaltungsverfahren im Vordergrund gestandenen Frage des Ortes der Arbeitserbringung und der diesbezüglichen Widersprüche, insbesondere daß den Inspektoren der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse kein Arbeitsplatz der Zweitbeschwerdeführerin habe gezeigt werden können und daß der Erstbeschwerdeführer ursprünglich angegeben hat, die Schreibarbeiten würden von der Zweitbeschwerdeführerin in deren Wohnung in WA erledigt; des Umstandes, daß dieselben Arbeitsleistungen bis 1. Juni 1986 und dann ab dem 2. August 1986, dem Beginn der Schutzfrist der Zweitbeschwerdeführerin nach dem Mutterschutzgesetz von anderen Familienangehörigen des Erstbeschwerdeführers erbracht worden sein sollen).

2.6. Aus diesen Erwägungen folgt, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Begründungsmängeln bezüglich der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und der Beweiswürdigung belastet hat, die den Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf seine bloß nachprüfende Kontrollbefugnis im Sachverhaltsbereich an der Wahrnehmung seiner Aufgabe hindern. Insofern erweist sich der angefochtene Bescheid als mit Verfahrensfehlern behaftet, bei deren Vermeidung es zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid gekommen wäre.

Der angefochtene Bescheid war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

2.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

2.8. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987080310.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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