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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Ein "Privatgutachten" ist schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht etwa ein von einer "Privatperson" erstattetes Gutachten. Vielmehr bringt der Begriff zum Ausdruck, dass es sich um ein - nicht in gerichtlichem oder behördlichem, sondern - in "privatem" Auftrag erstattetes Gutachten handle.
Schlagworte
Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2004100214.X01Im RIS seit
28.04.2009Zuletzt aktualisiert am
15.07.2009