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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §67 Abs10;Rechtssatz
Aus der vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. Mai 2004, Zl. 2001/08/0209, gewählten Formulierung, die Verjährungsfrist könne für den haftungspflichtigen Vertreter "(zumindest) nicht früher ablaufen", als die Haftung entstanden sei, schließt die belangte Behörde, dass mit dieser Formulierung des Verwaltungsgerichtshofes nahegelegt werde, dass in § 68 ASVG keine Unterbrechung der Verjährung bis zur rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses über das Vermögen der Gemeinschuldnerin gegenüber dem Beitragsmithaftenden, sondern eine Ablaufhemmung normiert sei, sodass die Gebietskrankenkasse nach rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses gegenüber dem zur Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG Herangezogenen hätte unverzüglich handeln müssen, um eine Verjährung ihrer Ansprüche zu verhindern. Die Annahme einer Ablaufhemmung ist vom Wortlaut des § 68 ASVG nicht gedeckt und widerspricht auch den Erläuterungen zur 50. ASVG-Novelle (Hinweis 284 BlgNR 18. GP 24): Nach diesen sollen Maßnahmen zur Verjährungsunterbrechung, auch wenn sie nur gegen den Zahlungspflichtigen gesetzt werden, in gleicher Weise gegen den Beitragsmithaftenden wirken.Aus der vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. Mai 2004, Zl. 2001/08/0209, gewählten Formulierung, die Verjährungsfrist könne für den haftungspflichtigen Vertreter "(zumindest) nicht früher ablaufen", als die Haftung entstanden sei, schließt die belangte Behörde, dass mit dieser Formulierung des Verwaltungsgerichtshofes nahegelegt werde, dass in Paragraph 68, ASVG keine Unterbrechung der Verjährung bis zur rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses über das Vermögen der Gemeinschuldnerin gegenüber dem Beitragsmithaftenden, sondern eine Ablaufhemmung normiert sei, sodass die Gebietskrankenkasse nach rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses gegenüber dem zur Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG Herangezogenen hätte unverzüglich handeln müssen, um eine Verjährung ihrer Ansprüche zu verhindern. Die Annahme einer Ablaufhemmung ist vom Wortlaut des Paragraph 68, ASVG nicht gedeckt und widerspricht auch den Erläuterungen zur 50. ASVG-Novelle (Hinweis 284 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 24): Nach diesen sollen Maßnahmen zur Verjährungsunterbrechung, auch wenn sie nur gegen den Zahlungspflichtigen gesetzt werden, in gleicher Weise gegen den Beitragsmithaftenden wirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008080223.X01Im RIS seit
24.06.2009Zuletzt aktualisiert am
26.08.2009