RS Vwgh 2009/4/1 2008/08/0223

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Veröffentlicht am 01.04.2009
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;
ASVG §68 Abs1 idF 1991/676;
ASVG §68 Abs2 idF 1991/676;
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 68 heute
  2. ASVG § 68 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. ASVG § 68 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. ASVG § 68 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991
  1. ASVG § 68 heute
  2. ASVG § 68 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. ASVG § 68 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. ASVG § 68 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991

Rechtssatz

Aus der vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. Mai 2004, Zl. 2001/08/0209, gewählten Formulierung, die Verjährungsfrist könne für den haftungspflichtigen Vertreter "(zumindest) nicht früher ablaufen", als die Haftung entstanden sei, schließt die belangte Behörde, dass mit dieser Formulierung des Verwaltungsgerichtshofes nahegelegt werde, dass in § 68 ASVG keine Unterbrechung der Verjährung bis zur rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses über das Vermögen der Gemeinschuldnerin gegenüber dem Beitragsmithaftenden, sondern eine Ablaufhemmung normiert sei, sodass die Gebietskrankenkasse nach rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses gegenüber dem zur Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG Herangezogenen hätte unverzüglich handeln müssen, um eine Verjährung ihrer Ansprüche zu verhindern. Die Annahme einer Ablaufhemmung ist vom Wortlaut des § 68 ASVG nicht gedeckt und widerspricht auch den Erläuterungen zur 50. ASVG-Novelle (Hinweis 284 BlgNR 18. GP 24): Nach diesen sollen Maßnahmen zur Verjährungsunterbrechung, auch wenn sie nur gegen den Zahlungspflichtigen gesetzt werden, in gleicher Weise gegen den Beitragsmithaftenden wirken.Aus der vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. Mai 2004, Zl. 2001/08/0209, gewählten Formulierung, die Verjährungsfrist könne für den haftungspflichtigen Vertreter "(zumindest) nicht früher ablaufen", als die Haftung entstanden sei, schließt die belangte Behörde, dass mit dieser Formulierung des Verwaltungsgerichtshofes nahegelegt werde, dass in Paragraph 68, ASVG keine Unterbrechung der Verjährung bis zur rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses über das Vermögen der Gemeinschuldnerin gegenüber dem Beitragsmithaftenden, sondern eine Ablaufhemmung normiert sei, sodass die Gebietskrankenkasse nach rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses gegenüber dem zur Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG Herangezogenen hätte unverzüglich handeln müssen, um eine Verjährung ihrer Ansprüche zu verhindern. Die Annahme einer Ablaufhemmung ist vom Wortlaut des Paragraph 68, ASVG nicht gedeckt und widerspricht auch den Erläuterungen zur 50. ASVG-Novelle (Hinweis 284 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 24): Nach diesen sollen Maßnahmen zur Verjährungsunterbrechung, auch wenn sie nur gegen den Zahlungspflichtigen gesetzt werden, in gleicher Weise gegen den Beitragsmithaftenden wirken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008080223.X01

Im RIS seit

24.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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