RS Vwgh 2009/4/1 2006/08/0307

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Veröffentlicht am 01.04.2009
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §14 Abs1;
AZG §16 Abs1;
  1. AZG § 14 heute
  2. AZG § 14 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  3. AZG § 14 gültig von 01.08.2002 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2002
  4. AZG § 14 gültig von 01.05.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  5. AZG § 14 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994
  1. AZG § 16 heute
  2. AZG § 16 gültig ab 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2009
  3. AZG § 16 gültig von 11.04.2007 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  4. AZG § 16 gültig von 01.05.1997 bis 10.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  5. AZG § 16 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Rechtssatz

Da gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz AZG nicht einmal Ruhepausen zur Arbeitszeit zählen, wäre es ein dem Gesetz nicht entsprechendes Ergebnis, wenn man Ruhezeiten, die zwar nicht das Mindestausmaß erreichen, während derer aber jedenfalls keine Lenkzeit, keine Zeit einer sonstigen Arbeitsleistung und auch keine Zeit der Arbeitsbereitschaft - jedenfalls nicht in einem höheren Ausmaß als während einer Ruhepause - vorgelegen ist, als Arbeitszeit betrachten wollte. Es ist daher davon auszugehen, dass die gegenständlichen "Ruhezeiten", auch wenn sie kürzer als acht Stunden gedauert haben, eine Unterbrechung der Arbeitszeit dargestellt haben. Damit fallen diese Zeiten zwar unter die Einsatzzeiten gemäß § 16 Abs. 1 AZG, nicht aber unter die Arbeitszeiten gemäß § 14 Abs. 1 AZG. Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet dem OGH in seinem Urteil vom 25. April 2001, 9 ObA 28/01 k, bei, dass die Begrenzung der Einsatzzeit andere Zielsetzungen verfolgt und für den Begriff der Überstundenarbeit ohne Relevanz ist. Insofern kommt es auch nicht in Frage, dass auf Grund der gegenständlichen Zeiten ein Überstundenentgelt zugestanden ist.Da gemäß Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz AZG nicht einmal Ruhepausen zur Arbeitszeit zählen, wäre es ein dem Gesetz nicht entsprechendes Ergebnis, wenn man Ruhezeiten, die zwar nicht das Mindestausmaß erreichen, während derer aber jedenfalls keine Lenkzeit, keine Zeit einer sonstigen Arbeitsleistung und auch keine Zeit der Arbeitsbereitschaft - jedenfalls nicht in einem höheren Ausmaß als während einer Ruhepause - vorgelegen ist, als Arbeitszeit betrachten wollte. Es ist daher davon auszugehen, dass die gegenständlichen "Ruhezeiten", auch wenn sie kürzer als acht Stunden gedauert haben, eine Unterbrechung der Arbeitszeit dargestellt haben. Damit fallen diese Zeiten zwar unter die Einsatzzeiten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AZG, nicht aber unter die Arbeitszeiten gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AZG. Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet dem OGH in seinem Urteil vom 25. April 2001, 9 ObA 28/01 k, bei, dass die Begrenzung der Einsatzzeit andere Zielsetzungen verfolgt und für den Begriff der Überstundenarbeit ohne Relevanz ist. Insofern kommt es auch nicht in Frage, dass auf Grund der gegenständlichen Zeiten ein Überstundenentgelt zugestanden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006080307.X01

Im RIS seit

24.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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