Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
BUAG §25 Abs3;Rechtssatz
Anders als dies bei behördlichen Bescheiden oder gerichtlichen Beschlüssen und Urteilen der Fall ist, bei denen die auf ihnen vermerkten Bestätigungen der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit aufzuheben sind, wenn sie rechtswidrig (vor allem irrtümlich) erteilt worden sind, stellt die Bestätigung der Vollstreckbarkeit auf Rückstandsausweisen einen notwendigen gesetzlichen Bestandteil derselben dar, der daher schon deshalb keiner isolierten Aufhebung zugänglich ist. Auch erfordert ein solcher Vollstreckbarkeitsvermerk auf einem Rückstandsausweis nicht dessen vorherige Zustellung. Es handelt sich beim Rückstandsausweis um eine vom Gesetz mit öffentlichem Glauben ausgestattete öffentliche Urkunde (Bescheinigung) über eine gegenüber der zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigten Stelle bestehende Zahlungsverbindlichkeit der darin genannten, zur Zahlung verpflichteten Person. Werden gegen diesen Rückstandsausweis Einwendungen erhoben, so ist über diese Einwendungen ein Bescheid zu erlassen, d.h. es ist über den Anspruch selbst (und nicht etwa über die Berechtigung einen Rückstandsausweis zu erlassen) in einem ordentlichen Verwaltungsverfahren abzusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006080205.X02Im RIS seit
05.05.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013