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23/04 ExekutionsordnungNorm
AVG §56;Rechtssatz
Leistet ein Arbeitgeber der Aufforderung zur Bezahlung der Rückstände an Zuschlagsleistungen iSd § 25 Abs. 1 BUAG nicht oder nur teilweise Folge, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 25 Abs. 3 BUAG einen Rückstandsausweis auszufertigen, der Exekutionstitel iSd § 1 Z. 13 EO ist. Dieser Rückstandsausweis ist kein Bescheid, sondern ein "Auszug aus den Rechnungsbehelfen", mit dem die Behörde eine - sich bereits aus dem Gesetz oder aus früher erlassenen Bescheiden ergebende - "Zahlungsverbindlichkeit" bekannt gibt (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Dezember 2000, Zl. 97/08/0092, mwN).Leistet ein Arbeitgeber der Aufforderung zur Bezahlung der Rückstände an Zuschlagsleistungen iSd Paragraph 25, Absatz eins, BUAG nicht oder nur teilweise Folge, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß Paragraph 25, Absatz 3, BUAG einen Rückstandsausweis auszufertigen, der Exekutionstitel iSd Paragraph eins, Ziffer 13, EO ist. Dieser Rückstandsausweis ist kein Bescheid, sondern ein "Auszug aus den Rechnungsbehelfen", mit dem die Behörde eine - sich bereits aus dem Gesetz oder aus früher erlassenen Bescheiden ergebende - "Zahlungsverbindlichkeit" bekannt gibt vergleiche den hg. Beschluss vom 20. Dezember 2000, Zl. 97/08/0092, mwN).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006080205.X01Im RIS seit
05.05.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013