Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §67 Abs10;Rechtssatz
Der "Hinweis" im angefochtenen Bescheid vom 14. Dezember 2005, wonach von dem im Spruch ausgewiesenen Haftungsbetrag € 809,18 abzuziehen sind, die auf Grund der Pensionsaufrechnung vom 16. August 2000 geleistet wurden, stellt keinen Teil des normativen Abspruchs, sondern nur eine Information dar. Soweit von der Gebietskrankenkasse in der Folge Beträge eingefordert werden sollten, die über den noch offenen Teil des Haftungsbetrages hinausgehen, so hat der zur Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG herangezogene Beschwerdeführer diesbezügliche Einwendungen im Rahmen eines allfälligen Exekutionsverfahrens vorzubringen.Der "Hinweis" im angefochtenen Bescheid vom 14. Dezember 2005, wonach von dem im Spruch ausgewiesenen Haftungsbetrag € 809,18 abzuziehen sind, die auf Grund der Pensionsaufrechnung vom 16. August 2000 geleistet wurden, stellt keinen Teil des normativen Abspruchs, sondern nur eine Information dar. Soweit von der Gebietskrankenkasse in der Folge Beträge eingefordert werden sollten, die über den noch offenen Teil des Haftungsbetrages hinausgehen, so hat der zur Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG herangezogene Beschwerdeführer diesbezügliche Einwendungen im Rahmen eines allfälligen Exekutionsverfahrens vorzubringen.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Diverses Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006080184.X02Im RIS seit
20.05.2009Zuletzt aktualisiert am
26.08.2009